Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

282 XVIII. 
§ 8. 
Die Steuererheber fordern sofort nach Empfang der Einzugslisten die Beitragspflichtigen 
durch Zustellung eines Forderungszettels nach beiliegendem Muster 2 zur Zahlung ihrer 
Schuldigkeit binnen 8 Tagen auf. 
Die eingehenden Beiträge sind in der bezüglichen Spalte der Einzugslisten einzutragen. 
Rücksichtlich derienigen Schuldigkeiten, welche innerhalb der Zahlungsfrist nicht berichtigt worden 
sind, hat die Mahnung und, soweit auch auf diese keine Zahlung geleistet wird, die Fahrnis- 
pfändung einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Beitreibung 
der Staatssteuern. 
Je nach Ablauf eines Monats liefern die Steuererheber die eingezogenen und in der 
betreffenden Monatsspalte summierten Beiträge unter Anschluß eines doppelten Lieferscheines 
über die erhobenen Beitragssummen an die Kasse der Landwirtschaftskammer ab, welche die 
eine Fertigung des Lieferscheines mit Empfangsbescheinigung versehen zurücksendet. 
Sind sämtliche Posten einer Einzugsliste eingegangen oder stehen nur noch unbeibringliche 
oder nach Weisung der Landwirtschaftskammer nicht zu erhebende Beträge aus, so haben die 
Stenererheber die Einzugslisten spätestens am Schlusse des Beitragsjahres ebenfalls an die 
Kasse der Landwirtschaftskammer gegen Bescheinigung abzuliefern. Dabei ist die wegen Un- 
beibringlichkeit oder auf erhaltene Weisung unterlassene Erhebung ausstehender Posten durch 
entsprechenden Beisatz in Spalte 9 der Einzugsliste unter Anschluß etwa vorhandener Akten- 
stücke zu begründen. 
§ 9. 
Die Vordrucke zu den Einzugslisten und Forderungszetteln werden den Steuerbehörden 
durch die Landwirtschaftskammer auf deren Kosten geliefert. 
8 10. 
Die von der Landwirtschaftskammer für die Aufstellung und Berechnung der Einzugs- 
listen durch die Steuerkommissäre an die Staatskasse zu entrichtende Vergütung bemißt sich 
nach § 1 Ziffer 16 der Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 
25. September 1908, die für Geschäftsverrichtungen der Steuerkommissäre zu zahlenden Ge- 
bühren betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 527), während die der Stenerver- 
waltung zustehende Gebühr für den Beitragseinzug sich auf 3 Prozent der eingegangenen Be- 
träge beläuft und von den Steuererhebern nebst etwaigen Auslagen für unbeibringliche 
Betreibungskosten und Porto jeweils bei Ablieferung der Beiträge (§ 8) in Aufrechnung 
gebracht wird. 
811. 
Für das Jahr 1909 ist das in den §§ 5 bis 8 vorgeschriebene Verfahren unverzüglich 
einzuleiten und durchzuführen. 
Karlsruhe, den 7. Juli 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. I r. von Bayer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.