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zurückgelegten Probedienstzeit ist jedoch zu versagen, wenn der Anwärter aus dieser Stelle wegen
mangelnder Vereigenschaftung oder infolge tadelnswerten Verhaltens ausgeschieden ist.
3. Ob und inwieweit die Tätigkeit eines Beamten auf einer entsprechenden Stelle in
einem anderen öffentlichen Dienste auf die Probedienstzeit angerechnet werden kann, bestimmt
im Einzelfalle das zuständige Ministerium.
4. Es ist auch zulässig, die Probedienstzeit zu unterbrechen, doch dürfen Unterbrechungen
der tatsächlichen Dienstleistungen, wenn sie nicht von ganz kurzer Dauer oder durch die Ein-
berufung der im Probedienstverhältnis stehenden Personen zu militärischen Ubungen nach
Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht oder durch Beurlaubung oder Erkrankung bis zur
Dauer von vier Wochen verursacht sind, bei Feststellung der Dauer der Probedienstzeit nicht
mitgerechnet werden.
5. Die Probedienstzeit wird im vertragsmäßigen Dienstverhältnis (§ 1) zugebracht.
6. Die Entschließung darüber, ob einem Anwärter die Beamteneigenschaft zu verleihen
oder ob er aus dem Dienstverhältnis zu entlassen sei, kann nach der Lage des Einzelfalls auch
nach Ablauf der für die bekleidete Stelle vorgeschriebenen Dauer der Probedienstzeit einstweilen
ausgesetzt werden; dies soll insbesondere dann geschehen, wenn die während dieser Zeit gemachten
Erfahrungen nicht dazu ausreichen, die Grundlage für eine endgültige Entschließung über das
Ausscheiden des Anwärters oder über seine Vereigenschaftung zur Aufnahme in das Beamten-
verhältnis abzugeben.
7. ÜUber die Aufnahme in das Probedienstverhältnis und die Entlassung daraus beschließen
die in § 4 bezeichneten Zentralbehörden, soweit nicht von ihnen nachgecordnete Stellen damit
betraut sind.
86.
Besondere 1. Die Angehörigkeit zum Gendarmeriekorps wird einem Dienstverhältnis mit Beamten-
hestummungen eigenschaft im Sinne dieser Bestimmungen gleich behandelt; Angehörige des Gendarmeriekorps,
die Probe, die mit der Versehung einer der in § 3 Absatz 1 bezeichneten Stellen betraut werden, haben
dienstzeit. daher eine Probedienstzeit im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht noch einmal zurückzulegen. Eine
solche ist auch dann nicht erforderlich, wenn der ÜUbertritt in den Zivildienst nach der Zuruhe-
setzung als Gendarm erfolgt.
2. Hinsichtlich der Militäranwärter und der Inhaber von Aunstellungsscheinen sind die
besonderen bundesrätlichen Bestimmungen über die Höchstdauer der Probedienstzeit') maßgebend;
spätestens bis zum Ablauf dieser Dauer ist darüber zu beschließen, ob dem Stellenanwärter
die Beamteneigenschaft zu verleihen oder ob er aus dem Dienstverhältnis zu entlassen ist. Bei
solchen Stellenanwärtern, die sich nicht mehr im aktiven Militärdienste befinden, kann von der
Zurücklegung einer Probedienstzeit im Sinne der §§ 3 und 5 dieser Verordnung ganz oder
teilweise abgesehen, es kann aber auch die Probedienstzeit verlängert werden, wenn es nach den
Leistungen oder dem Verhalten des Anwärters angezeigt erscheint.
*) & 11 der Grundsätze für die Besehung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Sitaats-
behörden u. s. w. von 1882 in der Fassung von 1907, Gesetzes= und Verorduungsblatt 1907 Seite 328.