Versetzung der
Beaniten.
Weiterführung
296 XIX.
zur dauernden Beibehaltung in etatmäßiger Stellung eignet, diese Tatsachen aber keine solchen
sind, die sofort die Entlassung aus dem Dienste als etatmäßiger Beamter als geboten
erscheinen lassen.
4. Die Erstreckung der Widerruflichkeit ist dem Beamten gegen Bescheinigung zu eröffnen;
auf Ansuchen sind ihm die Gründe für die Erstreckung mitzuteilen.
5. Wenn kein Anlaß vorliegt, den Beamten vor dem Eintritt der Unwiderruflichkeit zu
entlassen oder die Widerruflichkeit zu erstrecken, so wird, ohne daß hierwegen eine weitere
Eröffnung erfolgt, der Eintritt der Unwiderruflichkeit in der nach Absatz 2 zu führenden Liste
und in den Dienstakten vermerkt.
6. Die Erstreckung der Widerruflichkeit der Anstellung eines etatmäßigen Beamten erfolgt
bei den landesherrlich angestellten Beamten durch landesherrliche Eutschließung, bei den übrigen
Beamten durch Entschließung der Anstellungsbehörde.
7. Wenn die Widerruflichkeit eines etatmäßigen Beamten bis zum Ablauf des siebenten
Dienstjahres erstreckt worden ist (Beamtengesetz § 4 Absatz 1) und auch nach Ablauf dieser
Zeit noch Bedenken bestehen, die Unwiderruflichkeit seiner etatmäßigen Anstellung eintreten zu
lassen, ist der Beamte seiner Eigenschaft als etatmäßiger Beamter unter Beachtung der Vor-
schrift im § 4 Absatz 3 Satz 2 des Beamtengesetzes zu entkleiden und entweder als nicht-
ctatmäßiger Beamter weiter zu beschäftigen oder aus dem staatlichen Dienste zu entlassen.
8. Ein etatmäßiger Beamter kann, solange seine Anstellung noch nicht unwiderruflich
geworden ist, auch in andern Fällen, wenn genügend Grund dazu vorliegt, der Eigenschaft
eines etatmäßigen Beamten entkleidet und im Vertragsverhältuis oder in der Eigenschaft eines
nichtetatmäßigen Beamten weiter verwendet werden.
8 15.
Die Vergütung der den Beamten nach § 5 Absatz 2 des Beamtengesetzes bei der Ver-
setzung zukommenden Umzugskosten richtet sich nach den hierüber erlassenen besonderen
Bestimmungen.
8 16.
1. Den freiwillig aus dem staatlichen Dienste ausscheidenden Beamten kann ihr Titel auf
des Titels Ansuchen belassen werden. Die ausgeschiedenen Beamten dürfen jedoch ihren Titel in diesem
nach dem
Ausscheiden Falle dann, wenn er von der Bekleidung einer bestimmten Amtsstelle abgeleitet ist, nur mit
aus dem dem Zusatze „a. D.“ (außer Dienst) weiterführen. Dieses Zusatzes bedarf es nicht, wenn der
Dienste.
Titel ein rein persönlicher war.
2. Auf die zuruhegesetzten Beamten und auf die nichtetatmäßigen Beamten, die infolge
unverschuldeter Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienste ausscheiden, findet die Bestimmung
im zweiten und dritten Satze des Absatzes 1 ebenfalls Anwendung. Einer besonderen Ge-
nehmigung zur Weiterführung ihres Titels bedürfen diese Beamten nicht.
3.Welche Titel als rein persönlich verliehene und welche als von der Bekleidung einer
bestimmten Amtsstelle abgeleitet anzusehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen das Ministerium,