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in dessen Geschäftskreis der ausscheidende Beamte verwendet gewesen ist, bezüglich der Titel
der landesherrlich angestellten Beamten das Staatsministerium.
4. Die Genehmigung zur Weiterführung ihres bisherigen Titels (vergleiche Absatz 1) wird
den landesherrlich angestellten Beamten durch den Landesherrn, den übrigen Beamten durch
die Anstellungsbehörden erteilt.
IV. Dieustkautionen. Zu 87 des
Gesetzes.
§ 17.
1. Die Stellung von Dienstkautionen durch Beamte soll nur verlangt werden, wenn es
zur Sicherstellung der vermögensrechtlichen Ansprüche von Privaten, öffentlichen Anstalten u. s. w.
ausschließlich oder neben der Sicherstellung des Staates erforderlich erscheint.
2. Welche Beamten hiernach zur Stellung von Kautionen verpflichtet sein sollen, bestimmt
das zuständige Ministerium.
3. Den Beamten sind die Personen gleichzuachten, die ohne Beamteneigenschaft ständig
wie Beamte verwendet werden.
V. Beeidigung und haudgelübdliche Verpflichtung der Beamten und der sonst in einem Dienstverhälmmis 3½½ 5 des
zum Staate stehenden Personen. esebes.
1. Beeidigung der Beamten.
8 18.
1. Für die Leistung des in § 8 Absatz 2 des Beamtengesetzes vorgeschriebenen Eides ist, Formel des
soweit nicht die im folgenden Absatz bezeichnete besondere Voraussetzung zutrifft oder für Beamueneides
bestimmte Fälle durch Gesetz oder Verordnung besondere Eidesformeln vorgeschrieben sind,
die durch Gesetz vom 7. Juni 1848 (Regierungsblatt Seite 167) vorgeschriebene Formel maß-
gebend, nämlich:
„Ich schwöre Treue dem Großherzog und der Verfassung, Gehorsam dem Gesetze,
des Fürsten wie des Vaterlaundes Wohl nach Kräften zu befördern und überhaupt alle
Pflichten des mir übertragenen Amtes gewissenhaft zu erfüllen. Dies schwöre ich, so
wahr mir Gott helfe."
2. Bei der Beeidigung von Nichtbadenern, die durch die Verleihung der Beamteneigenschaft
die badische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, ist folgende Eidesformel anzuwenden:
„Ich schwöre einen feierlichen Eid zu Gott, daß ich alle Obliegenheiten des mir
übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften entsprechend
gewissenhaft wahrnehmen will. Dies schwörc ich, so wahr mir Gott helfe."
4.