Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 297 
in dessen Geschäftskreis der ausscheidende Beamte verwendet gewesen ist, bezüglich der Titel 
der landesherrlich angestellten Beamten das Staatsministerium. 
4. Die Genehmigung zur Weiterführung ihres bisherigen Titels (vergleiche Absatz 1) wird 
den landesherrlich angestellten Beamten durch den Landesherrn, den übrigen Beamten durch 
die Anstellungsbehörden erteilt. 
IV. Dieustkautionen. Zu 87 des 
Gesetzes. 
§ 17. 
1. Die Stellung von Dienstkautionen durch Beamte soll nur verlangt werden, wenn es 
zur Sicherstellung der vermögensrechtlichen Ansprüche von Privaten, öffentlichen Anstalten u. s. w. 
ausschließlich oder neben der Sicherstellung des Staates erforderlich erscheint. 
2. Welche Beamten hiernach zur Stellung von Kautionen verpflichtet sein sollen, bestimmt 
das zuständige Ministerium. 
3. Den Beamten sind die Personen gleichzuachten, die ohne Beamteneigenschaft ständig 
wie Beamte verwendet werden. 
V. Beeidigung und haudgelübdliche Verpflichtung der Beamten und der sonst in einem Dienstverhälmmis 3½½ 5 des 
zum Staate stehenden Personen. esebes. 
1. Beeidigung der Beamten. 
8 18. 
1. Für die Leistung des in § 8 Absatz 2 des Beamtengesetzes vorgeschriebenen Eides ist, Formel des 
soweit nicht die im folgenden Absatz bezeichnete besondere Voraussetzung zutrifft oder für Beamueneides 
bestimmte Fälle durch Gesetz oder Verordnung besondere Eidesformeln vorgeschrieben sind, 
die durch Gesetz vom 7. Juni 1848 (Regierungsblatt Seite 167) vorgeschriebene Formel maß- 
gebend, nämlich: 
„Ich schwöre Treue dem Großherzog und der Verfassung, Gehorsam dem Gesetze, 
des Fürsten wie des Vaterlaundes Wohl nach Kräften zu befördern und überhaupt alle 
Pflichten des mir übertragenen Amtes gewissenhaft zu erfüllen. Dies schwöre ich, so 
wahr mir Gott helfe." 
2. Bei der Beeidigung von Nichtbadenern, die durch die Verleihung der Beamteneigenschaft 
die badische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, ist folgende Eidesformel anzuwenden: 
„Ich schwöre einen feierlichen Eid zu Gott, daß ich alle Obliegenheiten des mir 
übertragenen Amtes den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften entsprechend 
gewissenhaft wahrnehmen will. Dies schwörc ich, so wahr mir Gott helfe." 
4.
	        
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