Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 299 
aufzunehmen. Die Verhandlung ist zu den Dienstakten des Beamten zu nehmen, und zwar, 
wenn die Beamteneigenschaft von einer Zentralbehörde verliehen worden ist, zu den bei dieser, 
in den übrigen Fällen zu den bei dem vorgesetzten Ministerium geführten Personalakten. Die 
Ministerien können über die Aufbewahrung der Beeidigungsverhandlungen von dieser Bestimmung 
abweichende Anordnungen treffen. 
2. Sonstige Verpflichtung für den staatlichen Dienst. 
* 22. 
1. Eine eidliche Verpflichtung der Personen, die ohne Beamteneigenschaft in einem Dienst= Verpflichtung 
verhältuis zum Staate stehen (vergleiche § 1 dieser Verordnung), findet nur in den Fällen zwe 
statt, für die es durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Dienstverhäll- 
2. Im übrigen werden solche Personen, wenn ihnen mit der Absicht dauernder Bei- ü5 feenden 
behaltung die Versehung einer Stelle übertragen ist, die mit Beamteneigenschaft übertragen den staatlichen 
werden kann, durch feierliches Handgelübde an Eidesstatt in Pflicht genommen. Dienst. 
3. Auch für andere Fälle bloß vertragsmäßiger Verwendung im staatlichen Dienste kann 
durch die Ministerien und mit ihrer Genehmigung durch die Zentralbehörden die Leistung eines 
Handgelübdes vorgeschrieben werden. 
4. Über die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen?) vorzunehmende handgelübdliche 
Verpflichtung ist eine Verhandlung nach dem Muster der Anlage B aufzunehmen, aus der sich n 
auch die Verpflichtungsformel und das einzuhaltende Verfahren ergibt; das Muster kann nac 
den Bedürfnissen des Einzelfalles durch die zur Abnahme des Handgelübdes zuständige und 
die derselben vorgesetzten Behörden ergänzt oder, vorbehaltlich der Beibehaltung der für die 
Ableistung des Handgelübdes wesentlichen Punkte, auch abgeändert werden. 
5. Für die Zuständigkeit zur eidlichen oder handgelübdlichen Verpflichtung der Personen, 
die ohne Beamteneigenschaft im staatlichen Dienste verwendet werden, sind die Bestimmungen 
des § 20 dieser Verordnung entsprechend maßgebend, jedoch bleibt es den Ministerien und mit 
ihrer Genehmigung den Zentralbehörden überlassen, hinsichtlich der Zuständigkeit der vorgesetzten 
Behörden und Beamten und der Heranziehung der Bezirksämter zur Verpflichtung im Interesse 
der Vereinfachung und der Kostenersparnis abweichende Bestimmungen zu erlassen. 
§ 7. Die Eidesabnahme selbst hat mil der Würde und Feierlichkeit zu geschehen, welche der Erust und die Wichtigkeit 
der Handlung erfordern. 
Der Schwörende leistet den Eid stehend, indem er die linke Hand auf das Herz legt, die rechte aber gen Himmel empor- 
häll und dem Beamten die Eidesformel laut und langsam nachsprichl. 
Bei der Eidesleistung erheben sich sämtliche Anwesende. 
*) Gesetz vom 20. Dezember 1848, das Verfahren bei Eideserhebungen betreffend, Regierungsblatt Seite 464. 
§ 9. Wenn nach den Gesetzen der Eid in Form eines Handgelübdes abzulegen ist, so finden die Vorschriften der 88 1 
und 6 gleichsalls Anwendung. 
Der zu Verpflichtende leistet das Handgelübde stehend, indem er die linke Hand auf das Herz legl, dem Beamten die 
Verpflichtungssormel laut und langsam nachspricht und sodann mit der rechten Hand demselben den Handschlag gibt. 
Bei der Leistung bes Handgelübdes erheben sich sämtliche Anwesende.
	        
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