Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 301 
827. 
1. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf zuruhegesetzte Beamte Anwendung 
und auf die ohne Beamteneigenschaft in einem Dienstverhältuis zum Staat stehenden Personen. nauiiburuhe? 
2. Bezüglich der zuruhegesetzten Beamten kommt die Zuständigkeit im Sinne des § 25 und vertrags- 
dieser Verordnung der Behörde zu, die ihnen zuletzt vorgesetzt gewesen ist. mähg 
S 8 28. Personen. 
9 
Amtliche Akten und Schriftstücke, die ein Beamter in Verwahrung hat, sind bei seinem Ablieferung 
Ausscheiden aus dem Dienste der uständigen Behörde abzuliefern. Auch sind die Beamten “*“ 
verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß im Fall ihres Todes die in ihrer Verwahrung befindlichen ausscheiden 
amtlichen Akten und Schriftstücke an die zuständige Behörde ausgefolgt werden. der Beamen 
Dienste. 
II. Abgabe von Gntachten durch Beamte. zu § 10 des 
1. Abgabe außergerichtlicher Gutachten. Gesebes. 
8 29. 
1. Wenn ein Beamter außerhalb des vor den Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten Verfahren und 
oder im Strafprozesse vor den Staatsanwaltschaften stattfindenden Verfahrens ein Gutachten Buständigleit. 
als Sachverständiger abzugeben beabsichtigt, hat er es unter Bezeichnung des Gegenstandes der 
Begutachtung und der Person oder Stelle, für die das Gutachten erstattet werden soll, und 
der ihm etwa in Aussicht gestellten Belohnung der unmittelbar vorgesetzten Behörde anzuzeigen. 
2. Die Entschließung darüber, ob dem Beamten die Genehmigung zur Abgabe des außer- 
gerichtlichen Gutachtens zu erteilen ist, trifft die dem Beamten zunächst vorgesetzte Zentral- 
behörde oder, falls er einer solchen angehört, der Vorstand der Zentralbehörde. 
3. Durch die Ministerien kann für bestimmte Arten von Beamten oder für bestimmte 
Fälle der Begutachtung angeordnet werden, daß die an sich zuständige Zentralbehörde oder ihr 
Vorstand die Entschließung des Ministeriums einzuholen hat oder daß eine dem Beamten vor- 
gesetzte Behörde, der nicht die Eigenschaft als Zentralbehörde zukommt, zur Cntschließung 
zuständig ist. 
4. Wenn einem Beamten kraft seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit oder kraft einer 
ihm zur Abgabe von Gutachten bestimmter Art zum voraus allgemein erteilten Ermächtigung 
die Befugnis zur Erstattung des in Frage stehenden Gutachtens zukommt, ist eine besondere 
vorgängige Genehmigung im Einzelfalle nicht mehr einzuholen. 
2. Die Vernehmung von Beamten als Sachverständige durch Gerichte oder 
Staatsanwaltschaften. 
30. 
8 Verfahren und 
1. Wenn ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgericht oder wenn in Strafprozessen die Bastnd deit 
Staatsanwaltschaft die Vernehmung eines Beamten als Sachverständigen bewirken will, haben sieder #en 
sie alsbald der dem Beamten unmittelbar vorgesetzten Behörde hiervon Nachricht zu geben, d bn benehmt 
spätestens gleichzeitig mit der Anordnung einer Ladung, damit die Behörde prüfe, ob die Ver- chin 
verständiger-
	        
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