Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

304 XIX. 
2. Ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung ist als mit Belohnung verbunden (Beamten- 
gesetz §8 12 Absatz 2 Ziffer 2) zu behandeln, wenn für ihre Ubernahme die Gewährung 
einer Vergütung in Aussicht genommen ist oder tatsächlich stattfindet, mag die Vergütung 
eine fortlaufende oder eine einmalige sein. Nicht als Belohnung gelten der Ersatz von 
baren Auslagen oder angemessene Versäumnisgelder oder an deren Stelle bei der Versehung 
von Ehrenämtern in der staatlichen, kommnnalen, kirchlichen, berufsgenossenschaftlichen Verwaltung 
und dergleichen gewährte Pauschbeträge. 
3. Das Verbot des § 12 Absatz 4 des Beamtengesetzes greift auch dann Platz, wenn der 
Beamte auf den Gewinn vder die Belohnung, die nach den Satzungen oder den sonstigen Be- 
stimmungen der Gesellschaft mit dem Amte des Beamten in der Gesellschaft verbunden sind, 
verzichtet. 
8 36. 
Verfahren und 1. Hinsichtlich des bei der Einholung der Genehmigung zur Übernahme eines Nebenamtes 
rii oder einer Nebenbeschäftigung einzuhaltenden Verfahrens und der Zuständigkeit der Behörden 
teilung der sind die Bestimmungen des § 29 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. 
rienhim 2. Die Genehmigung kann im Einzelfalle oder zum voraus allgemein zur Übernahme 
anahnne er eines bestimmter Arten von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen erteilt werden. Insbesondere 
Nebenamtes kann durch das vorgesetzte Ministerium unter näherer Regelung der maßgebenden Voraussetzungen 
rsenteiuer hinsichtlich einzelner Arten von Beamten allgemein die Ausübung von Nebenbeschäftigungen 
ligung. gewisser Art genehmigt und ferner bestimmt werden, welche Arten von Beamten mit Rücksicht 
darauf, daß ihre Amtsstelle nicht ihre ganze Zeit und Kraft erfordert (Beamtengesetz § 12 
Absatz 5), einer Genehmigung zur Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen 
nicht bedürfen und inwieweit für Beamte dieser Art allgemein oder im Einzelfalle Ausnahmen 
von der Bestimmung des § 12 Absatz 4 des Beamtengesetzes zulässig sind. 
837. 
Auzeige von 1. Vor der Übernahme eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung, zu der eine 
Prübermahme vorgängige Genchmigung nach § 12 des Beamtengesetzes und nach den §8 35 und 36 dieser 
amtes oder Verordnung nicht erforderlich ist, hat der Beamte in folgenden Fällen der ihm zunächst vor- 
eiuer gesetzten Zentralbehörde oder, wenn er einer solchen Behörde angehört, dem Vorstand dieser 
enbeschf Behörde im Dienstwege Anzeige zu erstatten: 
einer vor- a. wenn der Beamte die Besorgung eines nicht mit Belohnung verbundenen Nebenamtes 
sanien ur im Dienste des Reichs oder eines andern Staats, oder einer solchen Neben- 
nicht bedürfen. beschäftigung, und 
b. wenn der Beamte eine ehrenamtliche Stelle im Verwaltungsorgan einer Gemeinde, eines 
Kreises, einer Kirche oder einer sonstigen öffentlichen Genossenschaft übernimmt. 
2. Den Ministerien bleibt es vorbehalten, auch für andere Fälle anzuordnen, daß die 
Beamten die Übernahme von nicht genehmigungspflichtigen Nebenämtern und Nebenbeschäf- 
tigungen der nach § 36 dieser Verordnung zuständigen Dienstbehörde anzuzeigen haben.
	        
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