Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 307 
g 465. 
1. Die Erteilung von Urlaub ist nicht erforderlich, wenn die vorübergehende Eutfernung Abwesenheit 
vom Amte durch die Teilnahme an den Verhandlungen des Reichstags oder des Landtags oder zm elenmg 
während der Vertagung derselben durch die Teilnahme an Kommissionsverhandlungen oder und 
durch die Ausarbeitung von Kommissionsberichten, durch die Versehung einer ehrenamtlichen dergleichen. 
Stellung, zu deren Übernahme eine gesetzliche Verpflichtung besteht, durch die Einberufung zum 
Militärdienst, durch die behördlich erfolgte Ladung zur Vernehmung als Zeuge, Sachverständiger 
und dergleichen bedingt ist. 
2. Der Beamte hat in solchen Fällen der vorgesetzten Behörde oder dem Vorstande der 
Stelle, der er angehört, von der beabsichtigten Abwesenheit so rechtzeitig Anzeige zu erstatten, 
daß nötigenfalls für anderweite Versehung des Dienstes gesorgt werden kann. Auch ist für 
den Fall der Einberufung zu militärischen Ubungen vorher rechtzeitig die Abkömmlichkeit im 
geordneten Wege festzustellen. 
2. Erholungsurlaub. 
8 46. 
1. Die Dauer des Urlaubs, der den Beamten jährlich zu ihrer Erholung bewilligt werden 
soll, soll sich im allgemeinen nach dem Alter, der Dienstzeit, der Stellung und der eine 
Erholung mehr oder weniger nötig machenden Beschäftigung der Beamten richten. 
2. Die Zeit der Beurlaubungen zur Erholung ist so zu wählen, daß durch die Ver- 
tretung der beurlaubten Beamten, wenn es irgend möglich ist, dem Staate keine besonderen 
Kosten erwachsen. Es sind deshalb die Geschäfte der beurlaubten Beamten, wenn keine dienst- 
lichen Gründe entgegenstehen, in der Regel von den übrigen Beamten derselben Stelle oder 
an demselben Orte mitzuversehen oder es sind zu ihrer Erledigung die etwa bei der Stelle 
beschäftigten Anwärter heranzuziehen, sofern ihre Ausbildung nicht darunter leidet. 
3. Zur Erleichterung der kostenlosen Stellvertretung der beurlaubten Beamten sind die 
Beurlaubungen bei den Stellen mit einer größeren Anzahl von Beamten auf einen längeren 
Zeitraum zu verteilen. Zu diesem Zweck werden die Behörden, bei denen sich mehrere Beamte 
befinden oder die Stellvertretung besondere Kosten verursacht, für jedes Jahr einen Urlaubs- 
plan aufstellen und der vorgesetzten Behörde zur Kenntnis oder, soweit ihre eigene Zuständig- 
keit zur Urlanbserteilung nicht ausreicht, zur Genehmigung vorlegen. 
4. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Urlaub besteht nicht. 
3. Sonstiger Urlaub. 
847. 
1. Die Erteilung von Urlaub zum Kurgebrauch, zu Reisen zur beruflichen Ausbildung 
und zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten richtet sich nach den Umständen des einzelnen 
Falles. Der Urlaub dieser Art soll bei der Bemessung des Erholungsurlaubs (§ 460) berücksichtigt 
werden.
	        
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