Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

III. 
Anlage 
13 
zu § der landesherrlichen Verordnung. 
Die Gesundheitsbeamten erhalten für die nachgenannten amtlichen Geschäfte folgende 
Gebühren: 
A. Die Redizinakreferenten, Bezirksärzte, Bezirksassistenzärzte 
und praktischen Arzte. 
I1 Für ärztliche Geschäfte im Dienste der Rechtspflege: 
1. a. Außere Besichtigung einer Leiche nebst Erfundbericht und Gutachten 4 
b. wenn die Leiche stark in Fäulnis übergegangen t:t:t: . ... 5 
2. u. Außere Besichtigung einer Leiche nebst Offnung und innerer Untersuchung mit 
zu Protokoll gegebenem Erfundbericht und vorläufigem Gutachen 15 
b. wenn ein Todesfall an einer ansteckenden Krankheit vorliegt oder wenn die 
Leiche stark in Fäulnis übergegangen iitt 20 
3 Untersuchung und Begutachtung von Leichenteilen oder einer nicht lebensfähigen 
Leibesfrchtt...... . ... 5 
4. Körperliche Untersuchung eines Mißhandelten, Kranken oder Verletzten mit Erfund- 
bericht und Gutachtteenen . . . .. 3 
5. Für einen zum Zwecke gerichtsärztlicher Beobachtung auf Aufforderung der zu- 
ständigen Behörde dem Verletzten erstatteten Besuch, sofern nicht schon eine Gebühr 
für den aus Anlaß des Besuches gefertigten Bericht gewährt wirnd 2 
6. Praktische Arzte für Führung des Tagebuchs im Falle des § 48 der Dienstweisung 
für Gerichtsztt:t:t:t::t:####l- 5 
7. Berichte, welche nach dem Erfundbericht über die erste Besichtigung eines Ver- 
letzten u. s. w. auf Verlangen der Behörde über das Befinden desselben erstattet 
wedeeen;;; 2 
8 Untersuchung und Begutachtung von Nahrungs= und Genußmitteln, Gebrauchs- 
gegenständen, Arznei= und Geheimmitteln, sowie Gifffen 3 
9. Untersuchung einer weiblichen Person, bei der eine Untersuchung der inneren 
Geschlechtsteile nötig fällt, nebst Erfundbericht und Gutachten; ebenso körperliche 
Untersuchung auf Geschlechtsreisfe oder Zeugungsvermögen 5
	        
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