Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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— 
13. 
14.— 
16. 
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III. 
Untersuchung und Begutachtung des geistigen Zustandes einer Person im Straf- 
verfahren, sowie des körperlichen oder geistigen Zustandes einer Person in einer 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeit oder einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichts- 
barkeit...........·........... 
kkkcs IV- 
Ha. Körper h i................... 
b. wenn zur Ausstellung des Zeugnisses ein Besuch erforderlich rperrr 
Chemische Untersuchungen, mikroskopische Untersuchungen von Blut und Samen- 
flecken, bakteriologische Untersuchungen neben dem Ersatz für gebrauchte Rengentien 
und Gerätschaften 
Schriftliches Endgutachen ... 
Mündliche Erstattung von Gutachten in öffentlichen Gerichtssitzungen je nach dem 
Zeitaufwande für die Stunde 
zum mindesten bhhhher ... .... 
Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtssitzung oder einem gerichtlichen Termine, 
in denen ein Gutachten nicht erstattet wird, sowie Vorbereitung eines Gutachtens 
gemäß Ziffer 10, 13 und 14 durch wiederholte Untersuchungen und ausgedehnteres 
Aktenstudium je nach dem Zeitaufwande für die Stunde 
bis zu einem Höchstbetrage von. .. . ... 
In den Ziffern 4, 8, 10, 12, 13 kann, wenn die Verrichtungen einen besonderen 
Aufwand an Zeit oder Arbeit verursachen, die Gebühr bis zum doppelten Betrag 
erhöht werden. 
Wenn bei einem Geschäfte zwei Gerichtsärzte infolge einer gesetzlichen Vorschrift 
zusammengewirkt haben, so hat der erste von ihnen die volle Gebühr, der zweite 
die Hälfte der Gebühr anzusprechen; für die in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Ver- 
richtungen hat auch der zweite Gerichtsarzt die volle Gebühr zu beanspruchen. 
. Erstattung eines schriftlichen Obergutachtens in einer Strafsache durch die Medizinal= 
referenten des Ministeriums des Innern für den Referenten 3 
für die beiden anderen Sachverständigrnen .. 6 
II. Für ärztliche Geschäfte im Dienste der Verwaltung: 
. a. Außere Besichtigung einer Leiche nebst Erfundbericht und Gutachten 
b. wenn die Leiche stark in Fäulnis übergegangen iit . . . ... 
a. Außere Besichtigung einer Leiche nebst Offnung und innerer Untersuchung mit 
Erfundbericht und GutacchenX 
b. wenn ein Todesfall an einer ansteckenden Krankheit vorliegt oder die Leiche 
stark in Fänlnis übergegangen t:t:: 
Gutachten über die Zulässigkeit eines Leichentransportes oder einer Leichen- 
verbrengggagagag ... . . ... 
b. wenn zur Erstattung des Gutachtens eine Besichtigung der Leiche für nötig 
befunden und vorgenommen wire . ... 
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