Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 321 
2. Der Kürzung des Versorgungsgehalts nach 8 68 Absatz 2 des Beamtengesetzes geht 
zutreffendenfalls die Kürzung des Witwengeldes nach § 64 dieses Gesetzes voran. 
* *# Esin 
1. Die Bestimmung im Absatz 1 des § 70 des Beamtengesetzes gilt auch für die Beginn und 
Hinterbliebenen der Beamten, die vor dem 1. Juli 1908 zuruhegesetzt worden sind, sofern Jendn dn 
auf sie nicht die Vorschriften in § 112 des Beamtengesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1888 Versorgungs- 
Anwendung finden. gehalts. 
2. Für die Zahlung des Versorgungsgehaltes an die Hinterbliebenen verschollener Beamten 
gelten die Bestimmungen im Absatz 7 des 8 73 dieser Verordnung sinngemäß. 
s 88 nr 
Außer dem Versorgungsgehalt werden auch die auf Grund des Beamtenfürsorgegesetzes Verrechuung 
festgestellten Bezüge der Hinterbliebenen von etatmäßigen und nichtetatmäßigen Beamten aus Lersorgungs- 
der Beamtenwitwenkasse bezahlt. gehalts. 
IHonstige Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienstansprüche der Beamten 
und ihrer Hinterbliebenen sowie über die Verfolgung von Rechtsansprüchen 
des Staates gegen die Beamten. 
I. Zahlung der Dienstbezüge. Zu § 73 des 
Gesetzes. 
8 84. 
1. Die Zahlung der ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen kann auf Zahlung der 
Wunsch der Bezugsberechtigten statt in Monatsbeträgen auch in Vierteljahresbeträgen erfolgen. — 
Ebenso ist auf Ansuchen statt der Barzahlung der ständigen Bezüge ihre vollständige oder ihrer Himeer- 
teilweise Überweisung auf ein Bankkonto im Giroweg zulässig. bliebenen. 
2. Die näheren Bestimmungen über die Zahlung der Bezüge der Beamten und ihrer 
Hinterbliebenen enthält die Kassen= und Rechnungsordunng. 
II. Verfolgung von Rechtsansprüchen des Staates gegen Beamte. 3u & 76 des 
Gesetzes. 
1. Jede einem Beamten vorgesetzte Behörde kann den Beamten für den Schaden haftbar Hast#slicht 
erklären, den er durch Nichtbeachtung einer gesetzlichen oder Verwaltungsvorschrift oder sonstwie der Beamten. 
in fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise verursacht hat. Daß der Beamte zum Ersatz des 
Schadens verpflichtet ist und welchen Betrag er zu zahlen hat, ist ihm auf Grund vorheriger 
Prüfung des Sachverhalts im Dienstweg zu eröffnen. 
2. Die Befugnis, solche Ersatzforderungen aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise 
nachzulassen, richtet sich, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, nach den allgemeinen 
45.
	        
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