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2. Der Kürzung des Versorgungsgehalts nach 8 68 Absatz 2 des Beamtengesetzes geht
zutreffendenfalls die Kürzung des Witwengeldes nach § 64 dieses Gesetzes voran.
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1. Die Bestimmung im Absatz 1 des § 70 des Beamtengesetzes gilt auch für die Beginn und
Hinterbliebenen der Beamten, die vor dem 1. Juli 1908 zuruhegesetzt worden sind, sofern Jendn dn
auf sie nicht die Vorschriften in § 112 des Beamtengesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1888 Versorgungs-
Anwendung finden. gehalts.
2. Für die Zahlung des Versorgungsgehaltes an die Hinterbliebenen verschollener Beamten
gelten die Bestimmungen im Absatz 7 des 8 73 dieser Verordnung sinngemäß.
s 88 nr
Außer dem Versorgungsgehalt werden auch die auf Grund des Beamtenfürsorgegesetzes Verrechuung
festgestellten Bezüge der Hinterbliebenen von etatmäßigen und nichtetatmäßigen Beamten aus Lersorgungs-
der Beamtenwitwenkasse bezahlt. gehalts.
IHonstige Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Dienstansprüche der Beamten
und ihrer Hinterbliebenen sowie über die Verfolgung von Rechtsansprüchen
des Staates gegen die Beamten.
I. Zahlung der Dienstbezüge. Zu § 73 des
Gesetzes.
8 84.
1. Die Zahlung der ständigen Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen kann auf Zahlung der
Wunsch der Bezugsberechtigten statt in Monatsbeträgen auch in Vierteljahresbeträgen erfolgen. —
Ebenso ist auf Ansuchen statt der Barzahlung der ständigen Bezüge ihre vollständige oder ihrer Himeer-
teilweise Überweisung auf ein Bankkonto im Giroweg zulässig. bliebenen.
2. Die näheren Bestimmungen über die Zahlung der Bezüge der Beamten und ihrer
Hinterbliebenen enthält die Kassen= und Rechnungsordunng.
II. Verfolgung von Rechtsansprüchen des Staates gegen Beamte. 3u & 76 des
Gesetzes.
1. Jede einem Beamten vorgesetzte Behörde kann den Beamten für den Schaden haftbar Hast#slicht
erklären, den er durch Nichtbeachtung einer gesetzlichen oder Verwaltungsvorschrift oder sonstwie der Beamten.
in fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise verursacht hat. Daß der Beamte zum Ersatz des
Schadens verpflichtet ist und welchen Betrag er zu zahlen hat, ist ihm auf Grund vorheriger
Prüfung des Sachverhalts im Dienstweg zu eröffnen.
2. Die Befugnis, solche Ersatzforderungen aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise
nachzulassen, richtet sich, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, nach den allgemeinen
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