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Bestimmungen über die Zuständigkeit der Staatsbehörden zum Verzicht auf Forderungen der
Staatskasse.
3. Das in 8 76 des Beamtengesetzes vorgesehene besondere Verfahren ist nur einzuleiten,
wenn der Beamte sich dauernd weigert, der ihm auferlegten Ersatzpflicht zu genügen, oder
wenn aus einem andern Anlaß ein Grund vorliegt, die Vollstreckbarkeit des staatlichen Ersatz-
anspruchs zu sichern.
8 86.
Zuständigkeit 1. Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Verfolgung der Rechtsansprüche des
Eimeung des Staats gegen Beamte ist die dem Beamten unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde zuständig,
Verwallungs-soweit nicht durch die Ministerien Einschränkungen in der Zuständigkeit dieser Behörde
verfahrens, angeordnet werden.
2. Die Zentralbehörden sind in jedem Falle befugt, die Untersuchung an sich zu ziehen
oder einen besonderen Beamten mit ihrer Führung zu beauftragen.
8 87.
Buslondiglei 1. Zur Erlassung des Feststellungsbeschlusses ist die dem Beamten vorgesetzte mit der
Ertastunn und allgemeinen Dienstaufsicht betraute Zentralbehörde zuständig.
Zustellung des 2. Durch die Ministerien kann für bestimmte Arten von Beamten oder für bestimmte
Peistellmuge- Fälle der Ersatzpflicht eine dem Beamten vorgesetzte Behörde, die keine Zentralbehörde ist, für
eschlusses
zuständig erklärt werden, den Feststellungsbeschluß zu erlassen.
3. Wenn der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen hat und sich außerhalb des
Reichsgebiets aufhält oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, erfolgt die Zustellung des Fest-
stellungsbeschlusses gemäß § 182 der Zivilprozeßordnung. Die Niederlegung des zu übergebenden
Schriftstücks wird in der Wohnung bekannt gemacht, die der Beamte an seinem dienstlichen
Wohnsitz zuletzt innegehabt hat.
8 88.
Vestäligung 1. Wenn ein nicht von der Zentralbehörde selbst erlassener Feststellungsbeschluß im
zund Zwaugswege vollstreckt werden soll, ist er der Zeutralbehörde zur Bestätigung vorzulegen.
. d-- Voon jeder Berichtigung des Feststellungsbeschlusses ist dem Beamten durch Zustellung
- des mit der erforderlichen Begründung zu versehenden Berichtigungsbeschlusses Kenntnis zu geben.
beschlusses.
8 89.
urecn Die Zwangsvollstreckung eines von der Zentralbehörde erlassenen oder bestätigten Fest-
peines *#o,stellungs= oder Berichtigungsbeschlusses erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel
Berichligungs-versehenen Ausfertigung des vollzugsreifen Feststellungs= oder Berichtigungsbeschlusses. Die
beichlusses. Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird zum Zweck der Zwangsvollstreckung
erteilt" ist von der Zentralbehörde der Ausfertigung des Beschlusses am Schluß beizufügen
und von ihr mit Tagangabe, Unterschrift und mit dem Dienstsiegel zu versehen.