Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

322 XIX. 
Bestimmungen über die Zuständigkeit der Staatsbehörden zum Verzicht auf Forderungen der 
Staatskasse. 
3. Das in 8 76 des Beamtengesetzes vorgesehene besondere Verfahren ist nur einzuleiten, 
wenn der Beamte sich dauernd weigert, der ihm auferlegten Ersatzpflicht zu genügen, oder 
wenn aus einem andern Anlaß ein Grund vorliegt, die Vollstreckbarkeit des staatlichen Ersatz- 
anspruchs zu sichern. 
8 86. 
Zuständigkeit 1. Zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Verfolgung der Rechtsansprüche des 
Eimeung des Staats gegen Beamte ist die dem Beamten unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde zuständig, 
Verwallungs-soweit nicht durch die Ministerien Einschränkungen in der Zuständigkeit dieser Behörde 
verfahrens, angeordnet werden. 
2. Die Zentralbehörden sind in jedem Falle befugt, die Untersuchung an sich zu ziehen 
oder einen besonderen Beamten mit ihrer Führung zu beauftragen. 
8 87. 
Buslondiglei 1. Zur Erlassung des Feststellungsbeschlusses ist die dem Beamten vorgesetzte mit der 
Ertastunn und allgemeinen Dienstaufsicht betraute Zentralbehörde zuständig. 
Zustellung des 2. Durch die Ministerien kann für bestimmte Arten von Beamten oder für bestimmte 
Peistellmuge- Fälle der Ersatzpflicht eine dem Beamten vorgesetzte Behörde, die keine Zentralbehörde ist, für 
eschlusses 
zuständig erklärt werden, den Feststellungsbeschluß zu erlassen. 
3. Wenn der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen hat und sich außerhalb des 
Reichsgebiets aufhält oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, erfolgt die Zustellung des Fest- 
stellungsbeschlusses gemäß § 182 der Zivilprozeßordnung. Die Niederlegung des zu übergebenden 
Schriftstücks wird in der Wohnung bekannt gemacht, die der Beamte an seinem dienstlichen 
Wohnsitz zuletzt innegehabt hat. 
8 88. 
Vestäligung 1. Wenn ein nicht von der Zentralbehörde selbst erlassener Feststellungsbeschluß im 
zund Zwaugswege vollstreckt werden soll, ist er der Zeutralbehörde zur Bestätigung vorzulegen. 
. d-- Voon jeder Berichtigung des Feststellungsbeschlusses ist dem Beamten durch Zustellung 
- des mit der erforderlichen Begründung zu versehenden Berichtigungsbeschlusses Kenntnis zu geben. 
beschlusses. 
8 89. 
urecn Die Zwangsvollstreckung eines von der Zentralbehörde erlassenen oder bestätigten Fest- 
peines *#o,stellungs= oder Berichtigungsbeschlusses erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel 
Berichligungs-versehenen Ausfertigung des vollzugsreifen Feststellungs= oder Berichtigungsbeschlusses. Die 
beichlusses. Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird zum Zweck der Zwangsvollstreckung 
erteilt" ist von der Zentralbehörde der Ausfertigung des Beschlusses am Schluß beizufügen 
und von ihr mit Tagangabe, Unterschrift und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
	        
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