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8 90.
1. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem mit der Vollstreckungsklausel versehenen Autrag au!
Feststellungs= oder Berichtigungsbeschlusse kann von jeder dem Beamten vorgesetzten Dienst- s
behörde gestellt werden.
2. Wo kein Anlaß vorliegt, auf andere Vermögensstücke zu greifen, wird die vollstreckbare
Ausfertigung der mit der Zahlung des Diensteinkommens des Beamten betrauten Kasse mit
dem Ersuchen zugestellt, den geschuldeten Betrag mit Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
(Zivilprozeßordnung § 850) am Diensteinkommen des Beamten einzubehalten.
§ V#i.
1. Im Verwaltungsverfahren nach § 76 des Beamtengesetzes werden keine Sporteln erhoben. Kosten des
2. Die Gebühren der vernommenen Zeugen und Sachverständigen sind nach den in Jerwallunge
.. « verfahrens.
Verwaltungssachen maßgebenden Bestimmungen anzusetzen.
G. Die Dienftpolizei.
. Zu § 77 des
I. Verwaltungszwang gegen sänmige Beamte. Gsetes.
8 92
8 —.
1. Zur Anwendung von Zwangsmitteln gegen sänmige Beamte ist jede dem Beamten Bustaudiateit
hinsichtlich der Besorgung der in Betracht kommenden Geschäfte vorgesetzte Behörde befugt. Auwendung.
2. Den Ministerien und mit ihrer Ermächtigung den sonstigen Zentralbehörden ist es von Zwangs-
anheimgegeben, die etwa erforderlichen Vollzugsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der mitteln.
Zuständigkeit der Dienstbehörden, der Art und des Maßes der anzuwendenden Zwangsmittel
und des Verfahrens, geeignetenfalls im wechselseitigen Benehmen, zu treffen.
II. Zustäudigkeit und Verfahren bei der Verhängung von Ordunugsstrafcn. 3/% Srr
esehes.
8 93.
Zur Verhängung des Verweises als Ordnungsstrafe (Beamtengesetz 8 80 Ziffer 10
ist jede vorgesetzte Dienstbehörde befugt, soweit nicht durch die Ministerien oder mit ihrer sruafe.
Ermächtigung durch die sonstigen Zentralbehörden Einschränkungen in der Zuständigkeit der
ihnen untergeordneten Behörden angeordnet sind.
8 94.
1. Geldstrafen über 50 A können als Ordnungsstrafen nur durch die Ministerien aehn
erkannt werden. strafe.
2. Im übrigen ist zur Verhängung von Geldstrafen (Beamtengesetz § 80 Ziffer 2) jede
vorgesetzte Dienstbehörde befugt, soweit nicht durch die Ministerien oder mit ihrer Ermächtigung
durch die sonstigen Zentralbehörden Einschränkungen in der Zuständigkeit der ihnen unter-
geordneten Behörden angeordnet sind.