Die Be-
schwerde gegen
Ordnungs-
strasen.
Zu § 109 des
Gesebes.
Einleitung des
Disziplinar-
verfahrens;
324 XIX.
8 95.
1. Über die Beschwerden gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen entscheidet die
Kollegialbehörde, welche der die Strafe erkennenden Dienstbehörde zunächst vorgesetzt ist, soweit
diese Zuständigkeit nicht durch Bestimmung der Ministerien oder mit ihrer Ermächtigung durch
Bestimmung der sonstigen Zentralbehörden einer anderen vorgesetzten Behörde übertragen ist.
2. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche von der Zustellung oder urkundlichen Er-
öffnung der Strafverfügung an (Beamtengesetz § 87 Absatz 3) bei der Behörde, welche die
Ordnungsstrafe verhängt hat, oder bei der zur Beschwerdeentscheidung zuständigen Behörde
anzubringen und innerhalb einer Woche zu begründen. Gegen Beschwerdeentscheidungen der
Kollegialbehörden oder der gemäß Absatz 1 zuständigen sonstigen Behörden findet eine weitere
Beschwerde nicht statt.
3. Die Anbringung einer Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht ausnahms-
weise aus besonderen Gründen der sofortige Vollzug der verhängten Ordnungsstrafe an-
geordnet wird.
III. Disziplinarverfahren gegen behördlich augestellte etatmäßige Beamte.
8 96.
1. über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen behördlich ange-
stellten etatmäßigen Beamten beschließt die Anstellungsbehörde, soweit nicht durch Bestimmung
Führung der des Ministeriums die Beschlußfassung hierüber dem Ministerium vorbehalten oder einer anderen
Vorunter-
suchung.
dem Beamten vorgesetzten Behörde übertragen ist.
2. Die zur Einleitung der Voruntersuchung zuständige Behörde betraut einen geeigneten
Beamten mit der Führung der Voruntersuchung; steht ihr ein hierzu geeigneter Beamter nicht
zu Gebote, so wird er vom Ministerium bezeichnet.
3. ie der Anstellungsbehörde untergeordneten Bezirks= und Ortsstellen können mit der
Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen betraut werden.
4. Handelt es sich um die Voruntersuchung gegen einen Beamten, der nicht am Sitze der
die Voruntersuchung einleitenden Behörde oder des mit ihrer Führung betrauten Beamten
wohnt, so kann nötigenfalls das Bezirksamt, in dessen Bezirk der Beamte wohnt, um die Vor-
nahme einzelner Untersuchungshandlungen ersucht oder auch mit Genehmigung des Mini-
steriums des Innern mit der Führung der Untersuchung betraut werden.
5. Die Frist für die Einlegung des Rekurses an das Staatsministerium gegen die Ent-
scheidung eines Ministeriums über die Strafversetzung oder die Dienstentlassung sowie das bei
der Einlegung einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über das Verfahren
in Verwaltungssachen.
, 31. August 1884, « « . ,
*) Landesherrliche Verordnung vom gin 1905, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, Gesetzes= und
Verordnungeblatt Iss Seite 335 und 1905 Seite 309.