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IV. Verfahren bei Versetzung und Entlassung von nicht unwiderruflich augestellten Beamten wegen
dienstwidriger Handlungen.
8 97.
1. Gegen noch nicht unwiderruflich angestellte Beamte, die sich einer Verletzung der
Dienstpflichten schuldig gemacht haben, soll, wenn nicht besondere Gründe die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens geboten erscheinen lassen, die Versetzung auf eine geringere Amtsstelle
oder die Versetzung unter Minderung des Diensteinkommens oder die Versetzung unter Zurück-
nahme der etatmäßigen Anstellung gemäß § 14 Absatz 8 dieser Verordnung sowie die Ent-
lassung im Verwaltungswege erfolgen.
2. Zuständig zur Versetzung und Entlassung in solchen Fällen sind die Anstellungsbehörden.
Soweit jedoch die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes eines solchen Beamten dem Landesherrn
vorbehalten ist, ist zu seiner Versetzung, und wenn ein Beamter landesherrlich angestellt ist,
zu seiner Entlassung landesherrliche Entschließung erforderlich. Bevor die Versetzung oder die
Entlassung eines Beamten ausgesprochen wird, ist ihm unter Mitteilung der gegen ihn vor-
liegenden Beschuldigung Gelegenheit zur Außerung zu geben.
3. Im Falle der Versetzung oder Entlassung eines der Verletzung der Dienstpflichten für
schuldig erkannten Beamten im Verwaltungswege können ihm die etwa entstandenen Unter-
suchungskosten ganz oder zumteil zur Last gelegt werden.
V. Herbeiführung der strafgerichtlichen Verfolgung eines Beamten.
g 98.
1. Darüber, ob wegen einer im Dienste begangenen strafbaren Handlung im Dienstwege
die strafgerichtliche Verfolgung eines Beamten herbeizuführen ist, beschließt bei den landes-
herrlich angestellten Beamten das Ministerium, im übrigen die Anstellungsbehörde. In zweifel-
haften Fällen hat die Anstellungsbehörde an die ihr zunächst vorgesetzte Kollegialbehörde zu
berichten.
2. Bei Gefahr im Verzug soll die dem Beamten unmittelbar vorgesetzte Behörde der
zur strafgerichtlichen Verfolgung der strafbaren Handlung zuständigen Behörde sofort Mitteilung
machen.
VI. Die vorläufige Amtsenthebung.
Zu N 112 des
8 99. Gesetzes.
1. Zur Verfügung der vorläufigen Amtsenthebung ist bei den landesherrlich angestellten Versügung der
Beamten das Ministerium, im übrigen die Anstellungsbehörde zuständig. vorläufigen
. . . . . . Amts-
2. Ist der Beamte nicht unmittelbar der im ersten Absatze bezeichneten Behörde unter- au
geordnet, so hat die zunächst vorgesetzte Dienstbehörde dem Ministerium oder der Anstellungs-
behörde zu berichten, sobald ihr Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Amtsenthebung
oder die Zurücknahme einer bereits angeordneten Maßnahme dieser Art rechtfertigen.