Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

326 XIX. 
3. Durch die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 wird die den sonstigen vorgesetzten 
Dienstbehörden zustehende Befugnis nicht beschränkt, wonach sie bei dringenden Anlässen dem 
Beamten einstweilen die Ausübung der Dienstgeschäfte untersagen können; von einer solchen 
Verfügung ist aber dem Ministerium oder der Anstellungsbehörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Zu g 113 des 8 100. 
Gesetzes. · » » · · · · · · 
Einbehaltung 1. Zur Beschlußfassung über die Einbehaltung eines Teils des Diensteinkommens eines 
der Dienst= vorläufig vom Amte enthobenen Beamten ist bei den landesherrlich angestellten Beamten das 
- vorgesetzte Ministerium, im übrigen die Anstellungsbehörde zuständig. 
vorlänsigen 2. Wenn ein Beamter, dessen Diensteinkommen ausschließlich in wandelbaren Bezügen 
uunnndG besteht, vorläufig vom Amte enthoben wird, ist ihm als teilweiser Ersatz für den Ausfall 
dieser Bezüge eine in Monatsbeträgen zu zahlende Entschädigung in der Höhe der Hälfte des- 
jenigen Teils des in seinem Einkommensanschlag zugrundegelegten Gehalts und des Wohnungs- 
gelds für die maßgebende Dienst= und Ortsklasse zu gewähren, der auf die Zeit der vorläufigen 
Amtsenthebung entfällt. 
3. Bei der vorläufigen Amtsenthebung von Beamten, in deren Einkommensanschlag wandel- 
bare Bezüge mit einem bestimmten Wertanschlag aufgenommen sind oder die sonst wandelbare 
Bezüge in erheblichen Beträgen haben, ist der Ausfall dieser Bezüge bei der Festsetzung des 
während der Dauer der Amtsenthebung einzubehaltenden Betrags ihres Diensteinkommens 
angemessen zu berücksichtigen. 
VII. Dienstpolizei über die mehreren Geschäftsgebieten aungehörenden Beamten. 
8 101. 
Allgemeine 1. Die allgemeine Dienstpolizei über die Beamten, die mit Rücksicht auf die ihnen nach 
i-xt der bestehenden Diensteinrichtung zukommende Geschäftsbesorgung oder mit Rücksicht auf ein 
ihnen übertragenes Nebenamt der Dienstgewalt mehrerer Zentralbehörden untergeordnet sind, 
steht den Behörden des Geschäftskreises zu, innerhalb dessen die Anstellung der Beamten im 
Hauptdienst erfolgt ist. 
2. Die einem andern Geschäftskreis angehörenden Behörden, die einem Beamten hinsichtlich 
der Besorgung bestimmter Dienstgeschäfte vorgesetzt sind, sind jedoch befugt, innerhalb ihrer 
dienstpolizeilichen Zuständigkeit im Falle der Säumnis des Beamten die in § 77 des Beamten- 
gesetzes vorgesehenen Zwangsmittel anzuwenden sowie im Falle von Pflichtverletzungen, die aus 
Anlaß der Besorgung der in Betracht kommenden Geschäfte begangen worden sind, gemäß 
§ 80 des Beamtengesetzes Ordnungsstrafen, und zwar Verweis oder Geldstrafen bis zum 
Betrag von 10 45 zu verhängen. Von der Erkennung von Geldstrafen als Zwangsmittel 
sowice von der Verhängung von Ordnungsstrafen ist der mit der allgemeinen Dienstaufsicht 
über den bestraften Beamten betrauten Behörde Kenntnis zu geben.
	        
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