334 XIXN
8 10.
Beginn des Bei der ersten etatmäßigen Anstellung eines Beamten ist das ihm bewilligte Dienst-
brche aur einkommen von dem Zeitpunkt an zu gewähren, auf den seine Anstellung wirksam wird. Als
einkommen. solcher Zeitpunkt gilt, sofern nicht im einzelnen Fall bei der Anstellung etwas anderes ver-
fügt wird:
m. wenn mit der Anstellung eine Veränderung der dienstlichen Verwendung oder des
dienstlichen Wohnsitzes verbunden ist: der Tag des Amtsantritts;
b. wenn mit der Anstellung eine Veränderung der dienstlichen Verwendung oder des
dienstlichen Wohnsitzes nicht verbunden ist: der Tag der Entschließung über die An-
stellung.
s gu.
Anfangsgehalt 1. Die Bestimmung in § 10 Absatz 1 der Gehaltsordnung findet Anwendung sowohl
kr ieder auf die freiwillig als auch auf die durch Dienstentlassung oder Dienstkündigung oder durch
eines Beamten. Zuruhesetzung aus einer etatmäßigen Stelle ausgeschiedenen Beamten.
2. Wenn zuruhegesetzte Beamte wieder etatmäßig angestellt werden, bleibt bei der Fest-
setzung ihres Gehalts die Teilzulage unberücksichtigt, die etwa nach § 35 Absatz 3 des Beamten-
gesetzes bei der Verechnung des Ruhegehalts dem letzten urkundlich festgestellten Einkommens-
anschlag zugeschlagen worden ist; dagegen ist die Zeit, die der Beamte nach dem Aufall der
letzten ordentlichen Gehaltszulage noch auf seiner früheren etatmäßigen Amtsstelle zugebracht hat,
in die Frist für die nächste ordentliche Gehaltszulage einzurechnen (Gehaltsordnung § 13 Absatz 5).
3. Von der Ausnahmebestimmung in § 10 Absatz 2 der Gehaltsordnung soll nur in
ganz besonderen Fällen und nur dann Gebrauch gemacht werden:
a. wenn der wieder anzustellende Beamte zuruhegesetzt gewesen ist oder wenn er frei-
willig und nicht etwa deshalb aus dem staatlichen Dienste ausgeschieden war, um
einem ihm drohenden oder bereits gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren zu
entgehen,
l wenn die Beschäftigung des Beamten im staatlichen Dienste in nichtetatmäßiger Stellung
oder in einem sonstigen öffentlichen Dienste seiner früheren Tätigkeit und seiner Berufs-
bildung angemessen gewesen ist, und
. wenn die Führung des Beamten während seiner Weiterverwendung im staatlichen
Dienste in nichtetatmäßiger Stellung oder während seiner Beschäftigung in einem
sonstigen öffentlichen Dienste zu erheblichen Ausstellungen keinen Anlaß gegeben hat.
4. Die Bestimmungen in § 10 der Gehaltsordnung finden auf die Beamten, die unter
Einstellung ihrer Dienstbezüge zur Übernahme einer Stellung in einem anderen öffentlichen
Dienste aus dem staatlichen Dienste beurlaubt waren, siungemäße Anwendung.
5. Die Anrechnung der nicht in einem öffentlichen Dienste zugebrachten Zeit im Falle
der etatmäßigen Wiederanstellung eines früheren etatmäßigen Beamten ist unzulässig.
—
—
□