XIX. 335
B. Zulagen.
. u 11
8 12. zalig#l des
1. Die Verwilligung einer Zulage an nicht richterliche Beamte ist nur dann zulässig, Voraus-
wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen dafür: befriedigende Dienstleistung und bungen ir
tadelfreies Verhalten (Beamtengesetz § 21 Absatz 1) vorliegen. aung von
2. Wenn die Behörde, welche die Verwilligung der Zulage beantragt oder beschließt, nicht Zulagen-
selbst in der Lage ist, pflichtgemäß zu bestätigen, daß die im Absatz 1 erwähnten Voraus-
setzungen gegeben sind, wird sie den Stellen, die den für die Zulageverwilligung in Betracht
kommenden Beamten vorgesetzt sind, diese Beamten bezeichnen lassen. Die Stellen werden darauf
prüfen, ob bei allen Beamten, die eine Zulage erhalten sollen, die gesetzlichen Voraussetzungen
dafür erfüllt sind. Sodann werden sie über die Beamten, bei denen sie gegen die Zulage-
verwilligung Bedenken haben, an die zuständige Stelle berichten, im übrigen aber bemerken,
daß gegen die Zulageverwilligung nichts zu erinnern sei.
3. Wenn in einem nach Absatz 2 erstatteten Berichte der Fleiß oder das sonstige Ver-
halten eines Beamten bemängelt wird, wird der Dienstvorstand (oder sein Stellvertreter) den
Beamten von dem tadelnden Urteil in Kenntnis setzen.
4. Wenn die Behörde, welche die Verwilligung der Zulagen beantragt oder beschließt,
nach den eingekommenen Berichten der Ansicht ist, daß Grund vorliegt, eine fällige Zulage
nur in widerruflicher Weise oder nur mit einem Teilbetrag oder erst auf einen späteren Zeit-
punkt innerhalb einer weiteren Zulagefrist zu bewilligen, so wird sie in der in § 12 der
Gehaltsordnung vorgeschriebenen Weise die Entscheidung des zuständigen Ministeriums hierüber
herbeiführen, wenn jene Behörde das zuständige Ministerium nicht selbst ist.
5. Allen Beamten, die zur amtlichen Außerung über einen Beamten nach Absatz 2
berufen sind, wird eine der Absicht des Gesetzes entsprechende, gewissenhafte und unbefangene
Feststellung ihres Urteils zur besonderen Pflicht gemacht.
8 13 ahan en
3 Gesetzes.
Wenn die Versetzung eines Beamten auf eine andere Amtsstelle mit dem ersten Tag Pöhe der
eines Kalendervierteljahres zusammenfällt, ist bei der Feststellung der Höhe der Zulage das Zulagen.
neu begonnene Vierteljahr der auf der bisherigen Amtsstelle zugebrachten Zeit hinzuzurechnen,
wenn nicht auf den ersten Tag dieses Vierteljahrs ohnehin ein halbes Jahr der Zulagefrist
umlaufen ist.
8 14. k
1. Von der in § 12 Absatz 1 der Gehaltsordnung vorgesehenen Maßregel soll nur Ausnahmen
dann Gebrauch gemacht werden, wenn das Gesamtverhalten des Beamten zu erheblichen Aus= von der regel-
stellungen Anlaß gibt oder eine schwere Verfehlung des Beamten vorliegt. rnbihen s-
2. Der Ausspruch der Vorenthaltung einer Zulage über die Dauer einer weiteren Zulage= willigung.
frist hinaus ist unzulässig.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 47