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3. Bei der Berechnung der auf die einzelnen Gehaltsstufen oder Gehaltsklassen einer
Beamtengruppe entfallenden Stellenzahl sind Bruchteile, die sich bei den oberen Gehaltsstufen
oder Gehaltsklassen ergeben, dort außer Betracht zu lassen und der untersten Stufe oder Klasse
zuzurechnen.
4. Wenn die Anzahl der Stellen einer Beamtengruppe abnimmt und sich damit auch die
Anzahl der nach dem Verteilungsmaßstab auf eine obere Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse dieser
Gruppe entfallenden Stellen ändert, dürfen die in einer oberen Gehaltsstufe oder Gehalts-
klasse in Erledigung kommenden Stellen so lange nicht mehr besetzt werden, bis die Stellen-
verteilung dem nach der verminderten Stellenzahl berechneten Verhältnis entspricht. Zurück-
versetzungen aus einer oberen Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse in eine untere sollen aus diesem
Anlasse nicht stattfinden, dagegen soll, wo es angeht, durch Versetzung von Beamten, die in
die oberen Gehaltsstufen oder Gehaltsklassen eingereiht sind, auf andere gleichartige Stellen
(Gehaltsordnung § 5 Alsatz 1 Satz 1) auf möglichst baldige Herbeiführung des richtigen Ver-
hältnisses in der Stellenverteilung Bedacht genommen werden.
5. Wenn die Anzahl der Stellen einer Beamtengruppe innerhalb einer Hauptabteilung
des Staatsvoranschlags weniger als zehn beträgt, sind bei der Verteilung der Stellen gemäß
§* 17 Absatz 3 der Gehaltsordnung die Beförderungsverhältnisse der Beamten der
gleichen Gruppe in anderen Verwaltungszweigen zu berücksichtigen. Sind solche Beamte
nicht vorhanden, so sind die Beförderungsverhältnisse der Beamten zum Vergleich heranzu-
ziehen, die den bei der Stellenverteilung in Betracht kommenden Beamten nach ihrer Vor-
bildung und dienstlichen Verwendung und nach der Einreihung im Gehaltstarif am
nächsten stehen.
6. Bei der Zählung der Stellen, die auf die einzelnen Gehaltsstufen oder Gehaltsklassen
zu verteilen sind, werden die Stellen der nicht unmittelbar im Staatsdienst stehenden Beamten
(der mittelbaren Staatsbeamten — Gehaltsordnung § 34) nicht mitgezählt.
7. Unter Gehaltsstufen im Sinne dieser Verordnung siod die Unterabteilungen (Ord-
nungszahlen) des Gehaltstarifs zu verstehen, in die Beamte derselben Art nach der Wichtig-
keit der Stellen (z. B. C 2g, J 1 a) oder nach freiem Ermessen (z. B. C 2e, C 3d, D lc)
eingereiht werden können.
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1. Von der Möglichkeit der Stellenübertragung (Stellengemeinschaft) innerhalb mehrerer übertragbar-
Beamtengruppen soll in der Regel nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Beförderungs-keitvon Stellen
verhältnisse bei den einzelnen Gruppen in außergewöhnlicher Weise berschiden sind. kunerbant
2. Durch die Stellengemeinschaft darf die Gesamtzahl der im Staatsvoranschlag für Gehaltsklasse.
jede Beamtengruppe vorgesehenen Stellen keine Anderung erfahren, sondern es kann nur statt
einer Anzahl von Stellen der einen Gruppe eine gleich große Anzahl von Stellen einer anderen
Gruppe einer oberen Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse zugewiesen werden.
3. Eine Stellengemeinschaft kann nicht nur unter Beamtengruppen stattfinden, deren Dienst-
tätigkeit ähnlich, sondern auch unter solchen, deren Diensttätigkeit ganz verschieden ist, sofern