Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Zu § 19 des 
Gesetzes. 
340 XIX. 
nur die Beamten der verschiedenen Gehaltsstufen und Gehaltsklassen der einzelnen Gruppen 
auf die gleichen Abteilungen und Ordnungszahlen (Unterabteilungen) des Gehaltstarifs in 
dem gleichen Verhältnis verteilt sind. 
4. Ob von der Möglichkeit der Stellenübertragung Gebrauch gemacht werden soll, bestimmt 
das zuständige Ministerium. 
5. Wenn eine Stellengemeinschaft zwischen mehreren Beamtengruppen oder zwischen männ- 
lichen und weiblichen Beamten derselben Art stattfindet, ist es im Staatsvoranschlag ersichtlich 
zu machen. Wegen der besonderen Nachweisung der Bezüge der weiblichen Beamten sind die 
Bestimmungen in § 5 Absatz 1 dieser Verordnung zu beachten. 
E. Gehaltsfestsetzung bei Versetzung auf gleichartige oder geringere Amtsstelleu. 
1. Eine Versetzung aus dringenden Gründen des dienstlichen Interesses, bei der die 
Anwendung der Ausnahmebestimmung im Artikel 27 Absatz 3 des Etatgesetzes sich recht- 
fertigen ließe (Gehaltsordnung § 19 Absatz 1 Satz 2), liegt insbesondere dann nicht vor, wenn 
die Versetzung eines Beamten auf eine geringere Amtsstelle oder auf eine gleichartige Amts- 
stelle mit niedrigeren Gehaltesätzen vorwiegend aus Rücksichten auf die Person des Beamten 
erfolgt. Die notwendige Voraussetzung der Zulassung einer Ausnahme jener Art ist ferner 
in allen den Fällen nicht als gegeben zu erachten, in denen die Zustimmung eines Beamten 
zur Kürzung des erdienten Gehaltes im Falle seiner Versetzung füglich verlangt werden kann, 
z. B. um die Zurnhesetzung des Beamten zu vermeiden. 
2. Um welchen Betrag der Gehalt eines Beamten zu kürzen ist (Gehaltsordnung § 19 
Absatz 2 Satz 1), ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Die Kürzung 
kann entweder nur bis auf den Betrag des Höchstgehalts erfolgen, der für die dem Beamten 
zu übertragende neue Amtsstelle festgesetzt ist, sie kann aber auch noch weiter gehen, z. B. wenn 
der Beamte sehr früh in die höhere Stelle eingerückt ist und mit der Versetzung einem besonderen 
Wunsche des Beamten entsprochen wird, oder wenn der Beamte seine Versetzung selbst ver- 
schuldet hat. Jedenfalls soll aber die Kürzung nicht soweit gehen, daß das Verhältnis zwischen 
dem bisherigen und dem neuen (gekürzten) Gehalt des Beamten ungünstiger ist, als das Ver- 
hältnis zwischen den Höchstgehalten für die bisherige und die neue Amtsstelle des Beamten. 
3. Von der Möglichkeit, einem Beamten bei seiner Versetzung auf eine geringere Amts- 
stelle oder auf eine gleichartige Amtsstelle mit geringeren Gehaltssätzen den erdienten Ein- 
kommensanschlag unverändert zu belassen (Gehaltsorduung § 19 Absatz 2 Satz 2), soll in der 
Regel nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht werden, in denen die Versetzung von dem Beamten 
nicht selbst verschuldet ist. Der Unterschied zwischen dem früheren Einkommensanschlag des 
Beamten und dem Einkommensanschlag, der sich bei der Einrechnung des gekürzten Gehaltes 
ergäbe, ist alsdann in den neuen Einkommensanschlag als ergänzender Bestandteil aufzunehmen 
(Beamtengesetz § 18 Absatz 4). Für den Barbezug des Beamten bleibt dieser Bestandteil 
seines Einkommensanschlags außer Betracht.
	        
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