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III. Wohnungsgeld.
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1. Für die Höhe des Wohnungsgeldes ist der Sitz der von dem Beamten dauernd ver-
walteten Amtsstelle maßgebend; der Sitz einer Behörde, der der Beamte zugeteilt ist, ohne daß
er förmlich dahin versetzt ist, ebenso der Umstand, daß einem Beamten gestattet ist, seine
Wohnung außerhalb der Gemarkung des Amtssitzes zu nehmen, kommen nicht in Betracht.
2. Das Wohnungsgeld der weiblichen Beamten, die auf 1. Juli 1908 oder später etat-
mäßig angestellt worden sind oder angestellt werden, beträgt drei Vierteile des Wohnungs-
geldes der männlichen Beamten, die sich auf gleichartigen Amtsstellen befinden, wie die weiblichen
Beamten (Gehaltsordnung § 4).
3. Das Wohnungsgeld der weiblichen Beamten, die schon vor dem 1. Juli 1908 etat-
mäßig angestellt waren, richtet sich nach den Bestimmungen in § 40 Absatz 1 der Gehalts-
ordnung und in § 35 dieser Verordnung.
4—. Das volle Wohnungsgeld erhalten auch die Beamten, die es vor dem 1. Juli 1908
nur im halben Betrage bezogen haben (§ 22 Absatz 2 des Beamtengesetzes in der Fassung
vom 24. Juli 1888), und zwar auch dann, wenn für diese Beamten im Gehaltstarif etat-
mäßige Stellen nicht mehr vorgesehen sind (Gehaltsordnung § 13).
IV. Dienstzulagen.
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1. Wo im Gehaltstarif Dienstzulagen in der Weise vorgesehen sind, daß nur der Höchst= Dienstzulagen
betrag der für einen Beamten oder für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zulässigen aussinend des
Dienstzulage bezeichnet ist (vergleiche z. B. K 1 a, K 2 b) oder wo die Dienstzulagen bei Beamten iuuddes Staa=
derselben Art nach der Höhe ihres Betrages abgestuft sind (vergleiche z. B. K 30, bleiben voranschlags.
die näheren Bestimmungen über ihre Verwilligung dem zuständigen Ministerium vorbehalten.
2. Dienstzulagen, die ganz oder mit einem Teilbetrag einen Bestandteil des Einkommens-
anschlags bilden (Beamtengesetz § 18 Absatz 3, Gehaltsordnung § 21 Absatz 2), sollen nur in
besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden.
3. Die im Gehaltstarif und die im Staatsvoranschlag vorgesehenen Dienstzulagen werden,
sofern dort nichts anderes bestimmt ist, durch den Anfall von Gehaltszulagen nicht berührt.
4. Die für die Dauer einer bestimmten Diensttätigkeit verwilligten Dienstzulagen kommen,
wenn sie keinen Bestandteil des Einkommenanschlags bilden (Absatz 2), sofort in Wegfall, wenn
der Beamte auf eine Amtsstelle versetzt wird, mit der der Bezug einer Dienstzulage bestimmungs-
gemäß nicht verbunden ist, überhaupt wenn der Grund der Gewährung der Dienstzulage nicht
mehr besteht. Ob der Wegfall der Dienstzulage durch eine Gehaltszulage ausgeglichen wird
oder nicht, kommt dabei nicht in Betracht.
5. Die Dienstzulagen, die einen Bestandteil des Einkommensanschlags bilden, können,
wenn nicht besondere Vereinbarungen mit dem Beamten entgegenstehen, insoweit zurückgezogen
werden, als dem Beamten Gehaltszulagen anfallen, und sic müssen mangels besonderer Be-