Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 343 
4. Zuständig zur Gewährung der Dienstzulage ist bei den landesherrlich angestellten 
Beamten das vorgesetzte Ministerium, im übrigen die Stelle, die zur Entschließung über die 
endgültige Beförderung des Beamten auf die von ihm versehene Stelle zuständig wäre. 
5. Die für die einstweilige Versehung einer höheren Amtsstelle verwilligte Dienstzulage 
fällt weg, wenn der Auftrag zurückgenommen oder wenn dem Beamten die höhere Amtsstelle 
endgültig übertragen wird, und zwar im letzten Falle auch dann, wenn der Beamte durch die 
Bewilligung der Beförderungszulage oder des Mindestgehalts für die höhere Amtsstelle oder 
einer sonstigen Gehaltszulage keinen vollen Ersatz für die wegfallende Dienstzulage erhält. 
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In welcher Weise auf Grund einer besonderen Anforderung im Staatsvoranschlag ge-Zurückziehung 
währte Dienstzulagen nach und nach zurückgezogen werden sollen, ist im Staatsvoranschlagwgetmostee 
ersichtlich zu machen. bei Zulage- 
V. Wandelbare Bezüge. anfall. 
Zu § 21 des 
#§ 27. Gescbes 
1. Die wandelbaren Bezüge, als Tages-, Geschäfts-, Zustellungs-, Fahrgebühren u. s. w., Arten der 
unterscheiden sich wandelbaren 
Bezüge; 
a. in solche, die nach dem Gehaltstarif teilweise auf den Gehalt anzurechnen sind (Mahn= guständigfeit 
gebühren der Steuerboten — Gehaltstarif K 2e); für die Fest- 
in solche, die den Beamten neben dem Gehalt zukommen und die zugleich mit einem fetng w r 
im Gehaltstarif bestimmten Betrag in den Einkommensanschlag aufgenommen werden baren Bezüge. 
(Gebühren u. s. w. der Bezirksärzte — Gehaltstarif C4 und 1) 3 — und der Be- 
zirkstierärzte — Gehaltstarif C5 und l) 4); 
. in solche, die das ausschließliche Diensteinkommen der Beamten bilden (Gebühren u. s. w. 
der Katastergeometer — Gehaltstarif E 29 und PV Ze — und der Gerichtsvollzieher 
— Gehaltstarif 11 2a und )34 —, ferner Gehaltsordnung 8§ 35, 36 und 24 
Absatz 3); 
. in solche, die im Gehaltstarif und in der Gehaltsordnung nicht besonders erwähnt 
sind und die in jeder Beziehung ein zufälliges Diensteinkommen bilden, das auf den 
Gehaltsbezug nur unter bestimmten Voraussetzungen, auf die Feststellung des Ein- 
kommensanschlags aber überhaupt nicht von Einfluß ist, und das auch keinerlei An- 
wartschaften des Beamten auf Schadloshaltung wegen des Ausfalls am erwarteten 
Betrag dieses Einkommens oder im Fall einer Versetzung begründet (z. B. Zustell- 
gebühren der Diener, Fahrgebühren gewisser Eisenbahnbeamten und dergleichen). 
2. Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung wandelbarer 
Bezüge, über ihre Höhe u. s. w., insbesondere auch darüber, in welchen Fällen eine teilweise 
Anrechnung dieser Bezüge auf den Gehalt stattfinden soll, wenn ihr Reiner trag mehr als fünf 
Veirteile des Einkommensanschlags beträgt (Gehaltsordnung § 24 Absatz 4), werden von den 
zuständigen Ministerien erlassen. 
Gesetzes und Verordnungsblatl 1909. 48 
b. 
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