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beziehen das Wohnungsgeld, das für die von ihnen am 30. Juni 1908 bekleideten Amts-
stellen maßgebend war, solange — auch bei der Versetzung auf eine höhere Amtsstelle — im
vollen Betrage weiter, als es den Betrag des nach § 4 der Gehaltsordnung berechneten
Wohnungsgeldes übersteigt (vergleiche auch § 23 dieser Verordnung).
* 8 36.
Besörderungs- 1. In der Zeit bis zum 30. Juni 1910 erhalten nur die Beamten die geordnete Beförde-
- rungszulage, für die schon vor dem 1. Juli 1908 die Möglichkeit bestanden hat, in eine obere
übergangszeit Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse oder auf eine einer oberen Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse ent-
sprecheude Amtsstelle vorzurücken, und zwar auch dann, wenn den Beamten nach dem neuen
Gehaltstarif infolge der Verteilung der in Betracht kommenden Amtsstellen auf die einzelnen
Gehaltsstufen oder Gehaltsklassen nach dem in der Gehaltsordnung oder im Gehaltstarif fest-
gesetzten Verhältnis eine größere Anzahl von höheren Stellen zufällt als vor dem 1. Juli 1908.
2. Den übrigen Beamten wird in der Zeit bis zum 30. Juni 1910 die Beförderungs-
zulage nur insoweit gewährt, als sie dadurch keinen höheren Gehalt erreichen als den, den sie
erhalten hätten, wenn sie beim Inkrafttreten des neuen Gehaltstarifs auf die höhere Amtsstelle
versetzt worden wären. Insbesondere kommen hier alle die Beamten in Betracht, die auf
Stellen vorrücken, welche im neuen Gehaltstarif höheren Tarifabteilungen zugewiesen sind, als
im früheren Tarif.
Zu § 13 des 8 37
Gesees. s*%
Beamte, fürdie 1. Für die Gehaltserhöhung der etatmäßigen Beamten, deren Amtsstellen in den neuen
Salmahige Gehaltstarif nicht mehr aufgenommen sind, sind die Zulagefristen und Zulagebeträge maßgebend,
mehr vor= die in dem bis zum 30. Juni 1908 gültigen Gehaltstarif für ihre Amtsstellen vorgesehen waren.
gesehen sind. Soweit für diese Beamten bisher freie Gehaltsfestsetzung zugelassen war, behält es dabei sein
Bewenden.
2. Wegen des Wohnungsgelds der im Absatz 1 genannten Beamten sind die Bestimmungen
in § 23 Absatz 4 dieser Verordnung zu vergleichen.
Zu § 44 des 4
Gesetzes. § 38.
Negelung der Die Bestimmungen in § 44 der Gehaltsordnung finden auf die Real, Gewerbe-, Handels-,
GehaltverF Zeichen= und Musiklehrer keine Anwendung, die auf den 1. Juli 1908 oder später aus dem
„nne der Volksschuldienst übernommen worden sind oder noch übernommen werden. Bei der etatmäßigen
ulchmbienst Anstellung von Lehrern der erwähnten Art nach dem 1. Juli 1908 kann in den dazu geeigneten
Lehrer. Fällen von den Ausnahmebestimmungen in § 8 Absatz 2 und in §9 Absatz 2 der Gehaltsordnung
Gebrauch gemacht werden.
Zu F 45 des 8 39.
Gesetzes.
Ändernngen Als ordentliche Zulagen im Sinne des 8 45 Absatz 2 der Gehaltsordnung gelten alle
smeennn un Zulagen, die nicht zu den in der Gehaltsordnung als außerordentliche bezeichneten gehören.