Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 347 
840. 
1. Die Dienstzulagen, die nach 8 46 der Gehaltsordnung künftig wegfallen, die den in 
Betracht kommenden Beamten aber vorläufig noch ganz oder teilweise auch über den 1. Juli 1908 
hinaus zu belassen waren, sind zurückzuziehen: 
a. allgemein beim Wegfallen der Voraussetzungen für die Verwilligung (Gehaltsordnung 
§ 21 Absatz 3); 
b. die Dienstzulagen auf Grund von § 3 des Wohnungsgeldgesetzes vom 12. Juni 1902 
(Wohnungsgelddienstzulagen) und die Dienstzulagen über den Höchstgehalt hinaus 
(Gehaltsordnung § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 3 und 8 46 Absatz 3) mit dem Aufall 
von Zulagen nach den §§ 11 und 14 der Gehaltsordnung; 
. die übrigen Dienstzulagen, und zwar: 
a die Dienstzulagen der Beamten, die am 1. Juli 1908 auf gleichartigen Amts- 
stellen (Gehaltsordnung § 5 Absatz 1) verblieben sind, innerhalb des Höchstgehalts 
der Stelle, die ihnen auf jenen Tag übertragen worden ist (Gehaltsordnung § 46 
Absatz 2 Satz 1), und zwar auch dann, wenn diese Beamten nach dem 1. Juli 1908 
auf eine höhere Amtsstelle vorgerückt sind oder noch vorrücken; 
die Dienstzulagen der Beamten, die auf 1. Juli 1908 in eine höhere Abteilung 
des Gehaltstarifs eingereiht worden sind, jedesmal im halben Betrage der den 
Beamten nach dem 1. Juli 1908 anfallenden Zulagen (Gehaltsordnung 8§ 11 und 14), 
jedenfalls aber innerhalb des Höchstgehalts der Stelle, in welche die Beamten 
auf den 1. Juli 1908 eingerückt sind. 
2. Die Reihenfolge für die Kürzung oder Zurückziehung der nicht schon nach Absatz 1a 
wegfallenden Dienstzulagen, die ein Beamter gleichzeitig bezieht, wird wie folgt festgesetzt: 
a. die Wohnungsgelddienstzulagen, 
b. die Dienstzulagen über den Höchstgehalt hinaus, 
c. die tarifmäßigen Dienstzulagen, 
ad. die budgetmäßigen Dienstzulagen. 
3. Als budgetmäßige Dienstzulagen sind auch die Zulagen (Auslandszulagen) zu behandeln, 
die bisher den auf schweizerischem Gebiet verwendeten Beamten bewilligt, ferner die Dienst- 
zulagen, die auf Grund des § 14 der Gehaltsordnung vom 241. Juli 1888 als Ausgleich für 
den Ausfall an wandelbaren oder Naturalbezügen gewährt worden sind. 
1. Wenn ein Beamter, der seit 1. Juli 1908 eine ihm vor diesem Zeitpunkt bewilligte 
Wohnungsgelddienstzulage oder eine Auslandszulage oder beide Arten von Zulagen zusammen im 
vollen oder in einem gekürzten Betrage vorläufig weiter bezieht, an einen einer anderen Orts- 
klasse angehörenden Ort versetzt wird, an dem er solche Zulagen nach den bis zum 1. Juli 1908 
gültigen Bestimmungen ebenfalls hätte erhalten können, sind die ihm verbliebenen Zulagen 
oder die Teilbeträge davon mindestens auf die für den neuen Amtssitz vor dem 1. Juli 1908 
maßgebenden Beträge zu kürgen, sofern nicht gemäß Absatz 1 eine weitergehende Kürzung ein: 
b 
S 
Zu 3 4 des 
Gesetzes. 
Wegfall 
bisheriger 
Dienstzulagen
	        
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