Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

348 XIX. 
treten muß. Eine Erhöhung der dem Beamten vorläufig verbliebenen Zulagen der erwähnten 
Art tritt in keinem Falle ein. 
Zu § 47 des 8 41. 
Gesetzes. » « . . . «- 
Wegsall von 1. Unter der „betreffenden“ Amtsstelle ist die Amtsstelle zu verstehen, die ein Beamter am 
bisherigen 30. Juni 1908 bekleidet hat. 
wandelbaren 
und Natural- 2. Die Bestimmungen im § 26 der Gehaltsordnung und in § 29 dieser Verordnung 
bezügen als finden auf die wandelbaren Bezüge und die Naturalbezüge, die nach § 47 der Gehaltsordnung 
Bestandteilen vorübergehend noch als ergänzende Bestandteile in den Einkommesanschlag aufgenommen sind, 
gesnmmens. keine Anwendung. 
anschlags. 
8 42. 
Zuständigkeit Die nach dieser Verordnung den Ministerien zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten 
des Präst, werden hinsichtlich der Beamten der Oberrechnungskammer von dem Präsidenten dieser Behörde 
denten der 
Oberrec, wahrgenommen. 
nungskammer. 
8 43. 
Inkraflireten Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
er 
Verordnung. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 10. Juli 1909. 
Priedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Scheffelmeier. 
Honsell.
	        
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