Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XIX. 
  
Laufende Nummer 
— 
S. 
47 
  
Abteilung 
d 
un 
Ordn.= 
Zahl 
2 29 
C 38 
1 10 
2 2h 
  
Gehaltstarif 
Stellenbezeichnung 
Hilfsreferenten und Inspek- 
tionsbeamte bei Zentralstellen. 
Vorstände von Bezirksstellen der 
Wasser= und Straßenbauverwaltung, 
der Hochbauverwaltung, der Finanz- 
verwaltung und der zweite Beamte 
der Staatsschuldenverwaltung. 
Vorstände von wissenschaftlichen und 
technischen Justituten. 
Vorstände von Zentralanstalten, der 
Betriebskranken= und Arbeiterpensions- 
kasse und von Bezirksstellen der Eisen- 
bahnverwaltung, 
sämtliche auf den wichtigeren Stellen. 
Dieselben Beamten, Gehaltsklasse I. 
II. 
7v 11 1 
Vorstände von Bezirksstellen der Forst- 
verwaltung, Gehaltsklasse I. 
  
Erläuternde Bemerkungen 
zum Vollzug 
Hierunter fallen, soweit sich dies aus der 
neuen Stellenbezeichnung nicht ohne weiteres 
ergibt: Die wissens chasilich gebildeten Hilfs- 
arbeiter bei Zentralstellen, die Notariats-, 
Finanz-, Steuer-, Kataster-, Zucht= und Ver- 
bandsinfpeltoren, die Landesgeologen und der 
Bergmeister, ferner die Zentralinserktoren bei 
der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues, bei der Fabrikinspektion und bei der 
Generaldirektion der Staatscisenbahnen. 
Als Vorstände von Bezirksstellen der 
Finanzverwaltung sind auch die Vorstände der 
Steuerkommissärdienste aus der Zahl der 
wissenschaftlich gebildeten Beamten zu behandeln. 
Hierher gehören der Vorstand der land- 
wirtschaftlichen Versuchsanstalt, die Vorstände 
und Leiter des tierhygienischen Instituts und 
ähnlicher wissenschaftlicher und technischer An- 
stalten, der Vorstand der Probieranstalt für 
Edelmetalle. 
Hier ist auch der Vorstand der Dampf- 
schisfahrtsinspektion Konstanz einzureihen. 
In den Abteilungen C 2 86, C3g oder 
1!0 1 d können auch Vorsteher von Rechtungs. 
bureaus und Rechnungsrevisionen sowie von 
Landesstiftungsverwaltungen angestellt werden, 
wenn sie wissenschaftliche Vorbildung haben.
	        
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