Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

III. 19 
Bekanntmachung. 
(Vom 22. Januar 1909.) 
Die Ersuchen nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerichtet sind, betreffend. 
In teilweiser Anderung der Bekanntmachung vom 1. August 1905 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 392) wird bestimmt: 
§ 46 Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die schweizerischen Justizbehörden 
Gebühren und Auslagen. Es werden aber Ersuchen um Zustellungen in den Kantonen 
Appenzell (Außerrhoden), Genf, Schwyz und Waadt kostenfrei und in den Kantonen Aargau, 
Appenzell (Innerrhoden), Basel-Land, Glarus, Tessin, Wallis, Zürich und Zug gegen 
Erstattung der Anslagen erledigt, für die Erledigung anderer Ersuchen in den Kantonen 
Appenzell (Innerrhoden), Basel-Stadt, Glarus, Zürich und Zug nur die Auslagen in 
Rechnung gestellt. 
Karlsruhe, den 22. Januar 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
J. V.: 
Hübsch. 
Kiefer. 
Verordnung. 
(Vom 18. Januar 1909.) 
Den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie betreffend. 
Zum Vollzug der vom Bundesrat erlassenen Vorschriften über den Betrieb der Anlagen 
der Großeisenindustrie (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember 1908, Reichs- 
gesetzblatt Seite 650) wird bestimmt: 
Mit der Wahrnehmung der in den 8§§ 2, 3 und 5 der angeführten Bekanntmachung 
der „höheren Verwaltungsbehörde“ übertragenen Befugnisse werden die Großherzoglichen 
Bezirksämter betraut. 
Karlsruhe, den 18. Jannar 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Mittermaier.
	        
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