Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XX. 383 
§ 3. 
1. Bevor der Entwurf einer Wasserversorgungsanlage von der technischen Behörde be- 
arbeitet wird, sind sorgfältige Untersuchungen anzustellen, ob das zu benützende Wasser (Quell- 
wasser, Grundwasser, Oberflächenwasser) nach Menge, Herkunft und Beschaffenheit den zu 
stellenden Anforderungen entspricht und ob auch die Gestaltung des Quellgebiets und die Art 
und Beschaffenheit des Bodens in der Umgebung der Entnahmestelle zu keinen Bedenken 
Anlaß gibt. 
2. Beobachtungen und Messungen von Quellen müssen so lange fortgesetzt werden, als es 
zur Gewinnung eines möglichst sicheren Urteils über deren Ergiebigkeit, Beschaffenheit und Ver- 
halten geboten erscheint. 
3. Bei Grundwasserversorgungsanlagen ist durch Anlage von Versuchsbrunnen und Vor- 
nahme von Pumpversuchen von nicht zu kurzer Dauer die Stärke des Grundwasserstroms 
festzustellen. 
4 Über die Beschaffenheit des zu benützenden Wassers in gesundheitlicher Hinsicht hat die 
technische Behörde ein Gutachten des Bezirksarztes einzuholen und dem Entwurf der Wasser- 
versorgungsanlage anzuschließen. 
84. 
1. Die von den technischen Bezirksstellen gefertigten Entwürfe zu Wasserversorgungsanlagen 
sind zunächst der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues zur Prüfung vorzulegen; aus- 
genommen hiervon sind die Entwürfe zur Erweiterung von Leitungen und Sammelbehältern 
bestehender Anlagen, sofern der Baukostenaufwand den Betrag von 5000 46 nicht 
übersteigt. 
2. Bei der Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung hat die Inspektion den von der 
Oberdirektion gutgeheißenen Plan zu Grunde zu legen. 
85. 
1. Die Leitung der Ausführung einer Wasserversorgungsanlage durch die technische Be 
hörde (8 2 Buchstabe a) erstreckt sich auf alle zur Herstellung der Anlage erforderlichen tech— 
nischen Arbeiten. « 
2. Die Vornahme von Verwaltungshandlungen, wie Vergebung der Bauarbeiten, Lieferung- 
der Baustoffe, Anweisung der Zahlungen, bleibt dem Unternehmer der Anlage (Gemeinde u. s. f.) 
überlassen; jedoch können auf den Wunsch des Unternehmers auch einzelne Verwaltungshand= 
lungen durch die technische Behörde besorgt werden. Jedenfalls ist diese befugt, die Gemeinde 
bei Verwaltungshandlungen, welche die technische Gestaltung der Anlage berühren, zu beraten 
oder erforderlichenfalls gegen sie bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Einwendungen zu 
erheben. 
Vorarbeiten. 
Entwurf der 
Wasser- 
versorgungs= 
anlage. 
Leitung der 
Ausführung.
	        
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