Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XX. 389 
III Einrichtung der Anlage. 
14. Die Anlage selbst muß so eingerichtet und beschaffen sein, daß sie, sofern ein gesund- 
heitlich einwandfreies Wasser geschöpft wird, dieses nicht verschlechtert, sofern aber nur ein 
gesundheitlich bedenkliches oder sonstwic nicht einwandfreies Wasser zur Verfügung steht, dieses in 
ein unschädliches und billigen Ansprüchen genügendes Wasser umwandelt. 
15. Quell= und Grundwasseranlagen sind so anzulegen und einzurichten, daß Krankheits- 
erreger oder Verunreinigungen nicht eindringen können. 
Demgemäß sind Sammelröhren, Sammelstollen, Sammelgalerien, Kessel-, Röhren-, 
artesische Brunnen, Quellfassungen, Sammelschächte, Sammelbrunnen, Revisionsschächte, kurz 
alle wassersammelnden, wasserführenden und wasserhaltenden Bauwerke der Gewinnungsaulage 
so einzurichten, daß nur das zur Erschließung und Benutzung vorgesehene Wasser gefaßt, 
dagegen jedes Tagewasser oder wilde Wasser oder sonstige Verunreinigungen, namentlich durch 
den menschlichen Verkehr, sicher und dauernd ferngehalten werden. 
Die Saugleitungen der Pumpen und die Heberleitungen müssen mit den Brunnen derartig 
verbunden werden, daß kein anderes als das zur Erschließung vorgesehene Wasser in die 
Brunnen oder Leitungen eintreten kann. 
Zur Reinigung (Spülung) der Anlagen sind tunlichst Entleerungsvorrichtungen vorzusehen. 
Etwaige Anlagen zum Ausgleiche des Luftdrucks sind hygienisch einwandfrei einzurichten. 
Wenn mehrere Brunnen, Stollen, Quellfassungen oder ähnliche Einrichtungen angelegt 
werden, müssen sie, soweit angängig, einzeln ausschaltbar gemacht werden. 
16. Anlagen, welche Oberflächenwasser oder ein der Infektionsgefahr ausgesetztes Grund- 
oder Quellwasser verarbeiten, sind so einzurichten, daß die im Rohwasser etwa vorhandenen 
Krankheitserreger beseitigt werden und neuc nicht hineingelangen (vergleiche Nr. 15). 
Die in den „Grundsätzen zur Reinigung von Oberflächenwasser durch Sandfiltration“ 
vom 13. Januar 1899 (vergleiche Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts Jahrgang 
1399 Seite 107) enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
17. Es sind Einrichtungen zu treffen, durch welche Färbungen und Trübungen des Wassers 
sowie Fehler im Geschmack und Geruche beseitigt oder wenigstens auf ein erträgliches Maß 
herabgedrückt werden (vergleiche Nr. 7 Absatz 2), ohne daß Verschlechterungen des Wassers in 
anderer Hinsicht eintreten. 
Sämtliche Lüftungseinrichtungen dieser Anlagen sollen mit Drahtgewebe oder auf andere 
Art abgeschlossen sein. Die zum Begehen der Anlagen erforderlichen Laufplanken, Gänge u. s. w. 
sind zu wasserdichten Rinnen auszubilden, welche eine Reinigung ohne eine Beschmutzung des 
Filter= oder Lüfterwassers gestatten. 
18. Alle Behälter für reines und gereinigtes Wasser müssen so eingerichtet sein, daß das 
Wasser gegen Verunreinigungen und Infektionen völlig gesichert ist, daß die Behälter leicht 
gereinigt werden können und daß tunlichst Wasserumlauf in ihnen stattfindet. Die Behälter 
und Rohre müssen so tief liegen oder so eingedeckt sein, daß das darin befindliche Wasser von 
der Tagestemperatur möglichst wenig beeinflußt wird. Die Rohrleitungen müssen so beschaffen
	        
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