Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel  XI.
Oberaufsichtsrecht  des  Staates.

F.  53.

Zur  Wahrnehmung  ihres  Oberaufsichtsrechts  ernennt  die  Staatsregierung
einen  Kommissar,  welcher  befugt  ist,  allen  Sitzungen  der  Direktion  des  Verwaltungsrathes
  und  der  Generalversammlungen  ohne  Stimmrecht  beizuwohnen,
sowie  von  allen  Bächern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  jederzeit  Einsicht  zu
nehmen,  auch  die  Organe  der  Gesellschaft  gültig  zusammen  zu  berufen.

Er  hat  sorgfaltig  darüber  zu  wachen,  daß  die  Vorschriften  der  Statuten
in  allen  Punkten  zur  Ausführung  gelangen.

Im  Falle  die  Staatsregierung  es  nothwendig  befinden  sollte,  dem  bei
der  Bank  zu  bestellenden  Staakskommissar  für  dieses  Geschäft  eine  fortlaufende
Remuneration  zu  bewilligen,  ist  die  letztere  der  Staatskasse  aus  den  Einnahmen
der  Bank  zu  ersetzen.

Titel  XII.
Transitorische  Bestimmungen.
g.  51.
Ist  die  Einzahlung  der  vollen  Million  innerhalb  Jahresfrist,  vom  Tage
der  Bestätigung  des  gegenwärtigen  Statuts  an  gerechnet,  nach  den  darin  enthaltenen

  Bestimmungen  nicht  erfolgt,  so  ist  die  zur  Errichtung  der  Bank  ertheilte
Konzession  erloschen.