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Titel XI.
Oberaufsichtsrecht des Staates.
F. 53.
Zur Wahrnehmung ihres Oberaufsichtsrechts ernennt die Staatsregierung
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion des Verwaltungsrathes
und der Generalversammlungen ohne Stimmrecht beizuwohnen,
sowie von allen Bächern und Skripturen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu
nehmen, auch die Organe der Gesellschaft gültig zusammen zu berufen.
Er hat sorgfaltig darüber zu wachen, daß die Vorschriften der Statuten
in allen Punkten zur Ausführung gelangen.
Im Falle die Staatsregierung es nothwendig befinden sollte, dem bei
der Bank zu bestellenden Staakskommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende
Remuneration zu bewilligen, ist die letztere der Staatskasse aus den Einnahmen
der Bank zu ersetzen.
Titel XII.
Transitorische Bestimmungen.
g. 51.
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage
der Bestätigung des gegenwärtigen Statuts an gerechnet, nach den darin enthaltenen
Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank ertheilte
Konzession erloschen.