Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S.  47.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fünf  Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.

Titel  IX.
Verfahren  bei  der  Auflösung.

S.  48.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  jedenfalls  bis  zum  Ablaufe  der  Konzession,
wenn  aber  die  Auflösung  der  Gesellschaft  schon  früher  beschlossen  werden  sollte,
innerhalb  Jahresfrist  nach  dem  Beschlusse  ihre  sammtlichen  Noten  einzulösen.

Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor
dem  Ablaufe  der  Konzession  beschlossen,  so  müssen  bis  zu  diesem  Zeitpunkte
sämmtliche  Noten  eingelöst  werden.

G.  49.

In  allen  Fallen,  in  denen  die  Auflösung  der  Bank  nach  Vorschrift  der
Gesetze  erfolgt,  ist  eine  Generalversammlung  der  Aktionaire  in  möglichst  kurzer
Frist  von  dem  Verwaltungsrathe  zu  berufen,  und  in  derselben  sind  die  Grundsätze
  festzustellen,  nach  denen  bei  dem  Liquidationsgeschafte  verfahren  werden  soll.

Bei  Auflösung  der  Gesellschaft  kommen  die  Vorschriften  des  §.  29.  des
Gesetzes  über  die  Aktiengesellschaften  vom  9.  November  1843.  (Gesetz-Sammlung
  vom  Jahre  1843.  S.  346.)  zur  Anwendung.

Die  eingelösten  Noten  sind  unter  Aufsicht  des  Kommissarius  des  Staates
zu  vernichten,  und  die  Vernichtung  ist  mittelst  eines  gerichtlich  oder  notariell
aufzunehmenden  Dokumentes,  in  welchem  die  Noten  nach  Nummern  genau
bezeichnet  sein  müssen,  zu  beurkunden.

Die  Beträge  der  nicht  eingelösten  und  prakludirten  Noten  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Verwaltungsrathes  zu  mildthäátigen  Zwecken  verwendet.


g.  50.

Nach  beendigtem  Liquidationsgeschafte  ist  eine  Generalversammlung  von
dem  Verwaltungsrathe  nach  den  in  gegenwärtigem  Statute  für  die  Konvokation
gegebenen  Vorschriften  zum  Zwecke  der  Vorlegung  der  Schlußrechnung  und
Ertheilung  der  Decharge  zu  berufen.

Die