Nr. IV. 21
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 11. Februar 1909.
Inhalt.
Bekanntmachuna: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen
Angrlegenheiten: den badisch österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 4. Februar 1909.)
Den badisch-österreichischen Staatsvertrag wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung betreffend
Zwischen Bevollmächtigten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs und Seiner
Mafestät des Kaisers von Österreich, Königs von Böhmen 2c. und Apostolischen Königs
von Ungarn ist am 7. November v. J. zu Karlsruhe eine Ubereinkunft abgeschlossen worden,
um im Verhältnisse zwischen Baden und Österreich Doppelbestenerungen zu beseitigen, die sich
aus der Anwendung der für diese Staaten geltenden bezüglichen Steuergesetze ergeben können.
Die lbereinkunft ist beiderseits ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sind am 29. Jannar
d. J. zu Karlsruhe ausgetauscht worden.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung wird die Übereinkuuft nebst dem zugehörigen
Schlußprotokoll nachstehend bekannt gegeben.
Karlsruhe, den 4. Februar 1909.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Marschall.
Dold.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden
) ) herzor
und
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen 2c. und
Apostolischer König von Ungarn,
geleitet von dem Wunsche, in dem Verhältnisse zwischen Baden und Osterreich Doppelbe-
steuerungen zu beseitigen, welche sich aus der Anwendung der für diese Staaten geltenden
bezüglichen Steuergesetze ergeben könnten, haben zum Behufe eines hierüber abzuschließenden
Staatsvertrages zu Bevollmächtigten ernannt:
Gesetzes- und Verordnungsblat! 1909. 1