Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

394 XXI. 
bestimmungen des Bundesrates liegt den Bezirkssteuerbehörden (Hauptsteuerämtern und Finanz= 
ämtern) unter Leitung und Aufsicht der Zoll= und Steuerdirektion ob. 
Hebestellen sind auch die Hauptzollämter und die übrigen Zollstellen, bei denen Be- 
leuchtungsmittel und Zündwaren zur Eingangsabfertigung gelangen. 
Weitere Anordnungen zu treffen, bleibt der Zoll= und Steuerdirektion überlassen. 
Karlsruhe, den 28. Juli 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Aus Auftrag des Ministers: 
Göller.. 
Schneider. 
druc und Verlag von Maisch & Vogel in Karlsrude,
	        
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