Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

396 XXII. 
83. 
Die Genehmigung zur Anstellung von Versuchen nach § X Absatz 2 des Gesetzes und 
zur Verwendung von Getränken gemäß § 15 des Gesetzes erteilt das Ministerium des Innern. 
84. 
Landeszentralbehörde im Sinne von § 25 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ist das Ministerium 
des Innern. 
Karlsruhe, den 7. August 1909. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. 
Eberlin. 
Verorduung. 
(Vom 4. August 1909.) 
Die Annahme von Sicherheiten für gewährte Kredite oder für die Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten 
im Bereiche der Finanzverwaltung betreffend. 
Der § 12 der Verordnung obigen Betreffs vom 21. Dezember 1899 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 1008) erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
Die Bürgschaft durch Hinterlegung eines acceptierten Sichtwechsels darf nur angenommen 
werden, wenn der Hinterleger nach der Vorschrift des § 3 Absatz 2 und des § 7 letzter Absatz 
des Wechselstempelgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 825) die 
Stempelabgabe für die ganze Zeit bis zu dem auf dem Wechsel angegebenen Verfalltag oder 
bis zum Zeitpunkte des Erlöschens des wechselmäßigen Anspruchs (Artikel 31 der Wechsel- 
ordnung) im voraus entrichtet. 
Karlsruhe, den 4. August 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Aus Auftrag des Ministers. 
Göller. Schneider. 
Verordnung. 
(Vom 4. August 1909.) 
Die Vollstreckung gerichtlich erkannter Geldstrafen betreffend. 
Im Einverständnis mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen wird mit Bezug 
auf § 60 der Dienstvorschriften für die Staatsanwaltschaft vom 23. September 1879 (Ge- 
setzes= und Verordnungsblatt Seite 739), unter Aufhebung der Verordnung vom 23. April 
1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 317), hiermit verordnet:
	        
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