Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXII. 397 
81. 
Die Herbeiführung der Vollstreckung einer gerichtlich erkannten Geldstrafe erfolgt, wenn 
sie vom Schöffengericht oder Amtsrichter erkannt worden ist (§ 1 Absatz 2 der Verordnung 
vom 8. August 1879, die Herbeiführung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 587), durch das Amtsgericht, wenn sie vom Landgericht 
oder Schwurgericht ausgesprochen worden ist, durch die Staatsanwaltschaft am Landgericht. 
§2. 
Sofern die Herbeiführung der Vollstreckung der Geldstrafe dem Amtsgericht obliegt, ver- 
fügt dieses nach Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls die Aufnahme der Geldstrafe in 
das Kostenregister (§ 87 ff. der Gerichtskostenordnung). 
Ist die Geldstrafe durch amtsrichterlichen Strafbefehl ausgesprochen, so ist der Ausferti- 
gung des Strafbefehls eine Anweisung zur Zahlung der Strafe sowie der erwachsenen Kosten 
nach dem angeschlessenen Muster abtrennbar beizufügen. Auf der Anweisung ist die Nummer, Ae 1 
unter der der Strafbetrag in das Kostenregister aufgenommen wird, zu vermerken. Die An— 
weisung berechtigt den Beschuldigten, die Geldstrafe innerhalb der darin angegebenen Frist zu 
bezahlen, und verpflichtet die darin bezeichnete Finanzbehörde zur Annahme einer dement- 
sprechenden unter Übergabe der Anweisung erfolgenden Zahlung. 
In den in §§ 5 und 6 bezeichneten Fällen ist statt der Aufnahme der Geldstrafe in 
das Kostenregister dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt, bei außerhalb des 
Großherzogtums wohnenden Verurteilten dem Finanzamt des Gerichtssitzes, eine besondere 
Erhebungsanweisung zu erteilen. Ist die Geldstrafe durch Strafbefehl ausgesprochen, so ist 
in der diesem beigegebenen Anweisung das in Satz 1 angegebene Finanzamt als Einzahlungs- 
stelle zu bezeichnen. 
§ 3. 
In den Fällen, in denen die Herbeiführung der Vollstreckung der Geldstrafe der Staats- 
anwaltschaft obliegt, hat der Gerichtsschreiber des Landgerichts dieser eine mit der Bescheini- 
gung der Vollstreckbarkeit versehene beglaubigte Abschrift der Urteilsformel zu übersenden. 
Die Staatsanwaltschaft teilt die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils dem Finanzamt 
(Hauptsteueramt) des Wohnsitzes des Verurteilten zum sofortigen Einzug der Geldstrafe mit. 
Hat der Verurteilte seinen Wohnsitz außerhalb des badischen Staatsgebiets, so erfolgt die Mit- 
teilung an das Finanzamt des Gerichtssitzes. 
84. 
Erfolgt die Aufnahme der Geldstrafe in das Kostenregister, so ist die Ordnungszahl in 
Spalte 1 der Hebrolle augenfällig mit Farbstift zu unterstreichen. In Spalte 4 ist neben 
dem Betreff das Urteilsdatum kurz zu vermerken. Soweit tunlich sind die Geldstrafe und die 
in der Sache erwachsenen Kosten unter einer Nummer im Geschäftstagebuch und unter einer 
Ordnungszahl in die Hebrolle aufzunehmen. 
55.
	        
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