Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

400 XXII. 
8 10. 
Nach Ausspruch der stellvertretenden Freiheitsstrafe führt das Amtsgericht bezw. die 
Staatsanwaltschaft deren Vollstreckung nach Maßgabe der Verordnung vom 9. August 1879 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 587) herbei. Hat sich eine Geldstrafe von mindestens 
20 4 als nur zur Zeit unbeibringlich erwiesen, so hat die Strafvollstreckungsbehörde dem 
Finanzamt vom Vollzuge der stellvertretenden Freiheitsstrafe Kenntnis zu geben. Das Finanz- 
amt hat hierauf gegebenenfalls den auf die Geldstrafe bezüglichen Eintrag im Verzeichnisse 
der unsicheren Ausstände zu streichen. 
11. 
Die Staatsanwaltschaft und in den in §§ 5 und 6 bezeichneten Fällen das Amtsgericht 
auage E— haben über die den Finanzämtern erteilten Erhebungsanweisungen nach anliegendem Muster 
— ein Jahresverzeichnis (Vormerkbuch) zu führen, welches auf 31. Dezember abzuschließen und 
der Zoll= und Stenerdirektion zu übersenden ist. Noch nicht erledigte Posten werden in das 
neue Vormerkbuch übertragen. 
§ 12. 
Die von den Gerichten erkannten Ordnungs= und Ungehorsamsstrafen werden nach Maß- 
gabe des § 101 der Gerichtskostenordnung, dienstpolizeiliche Geldstrafen nach Maßgabe der 
Verordnung vom 19. Juni 1893 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 63) erhoben und 
betrieben. 
8 13. 
Neben dieser Verordnung bleiben als besondere Bestimmungen bestehen 
a. für die im besonderen Forststrafverfahren erkannten Geldstrafen die 88 48 ff. der 
diesseitigen Verordnungen vom 13. September 1879 und vom 20. Juni 1882, das 
Verfahren in Forststrafsachen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1879 Seite 
645 und 1882 Seite 171), 
b. für Steuer= und Zollstrafsachen die 5§ 56, 60 der Verordnung des Großherzoglichen 
Finanzministeriums vom 25. Oktober 1879 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 
789) mit der Maßgabe, daß, sofern die Herbeiführung der Vollstreckung der Geld- 
strafe dem Amtsgericht obliegt, die Aufnahme derselben in das Kostenregister (§ 2 
dieser Verordnung) erfolgt. 
814. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft 
Karlsruhe, den 4. August 1909. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
In Vertretung: 
Hübsch. Dr. Roth.
	        
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