Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXII. 401 
Anlage A. 
Ausfertigung. Strafbefeh J 
Auf den Antrag der Großherzoglichen Staatsanwaltschaft wird gegen 
Geschäfts-Nr. 
wegen der 
Beschuldigung 
— übertretung — Vergehen — gegen 8 
wofür als Beweismittel bezeichnet sind: 
eine strafe von 
— und im Falle sie nicht beigetrieben werden kann, eine strafe 
von 
festgesetzt. Zugleich werden de Genannten die Kosten mit 66 J auferlegt. 
Dieser Strafbefehl wird vollstreckbar, wenn d Beschuldigte nicht binnen 
einer Woche nach der Zustellung bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich 
oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erhebt. 
  
den ten 19 
tenberech . . .. 
1. Peshenle uen *ris: Großherzogliches Amtsgericht. 
Strasbefehl 4 3# . 
(§H3«g.(YT1-1ichts— (gez.): 
kostengesebes). 
2. Schreibgebühr ½*½ · · « " 
Die Übereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift wird beurkundet. 
ten 
zusammen 4 3 den * 1 
Der Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts. 
Geschäfts-Nr. Anweisung. 
Herr — Frau — Fränlein in 
hat nach Geschäftsnummer des Großherzoglichen Amtsgerichts 
an Geldstrafe Mark, 
an Kosten Mark Pfennig 
binnen au die Steuereinnehmerei in 
zu bezahlen. 
den * 19 
Der Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts. 
Bemerkungen auf der Rückseile.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.