Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIII. 409 
8 10. 
Von etwaigen Vollstreckungen gegen Finanzpraktikanten, insbesondere von erfolglosen Vorl- 
Pfändungen und Ladungen zum Offenbarungseid, hat die dem Finanzpraktikanten zunächst e 
vorgesetzte Stelle, sobald sie davon Kenntnis erhält, dem Ministerium der Finanzen und, so= gerichuiche 
fern die Finanzpraktikanten in der Eisenbahnverwaltung beschäftigt sind, gleichzeitig auch dem Suafen. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Anzeige zu 
erstatten; dasselbe hat zu geschehen, wenn gegen einen Finanzpraktikanten ein gerichtliches 
Strafverfahren eingeleitet wird. 
S 11. 
Dem Gesuche eines Finanzpraktikanten, einen Teil des Vorbereitungsdienstes bei einem Beschäftigung 
nichtstaatlichen Finanzdienst ableisten zu dürfen, kann nur dann stattgegeben werden, wenn r 
keine besonderen Bedenken entgegenstehen und nur unter der Voraussetzung, daß der Leiter des Finanzdienst. 
Dienstes für eine erfolgreiche Ausbildung des Praktikanten eine genügende Gewähr bietet und 
bereit ist, die in § 16 dieser Verordnung vorgeschriebene Bescheinigung über die Leistungen 
des Praktikanten auszustellen. 
812. 
1. Den Finanzpraktikanten ist Gelegenheit zu geben, den gesamten Wirkungskreis der Beschäftigung 
einzelnen Dienstzweige kennen zu lernen und mit den grundlegenden Vorschriften sich vertraut 
zu machen. Um diesen Zweck tunlichst rasch zu erreichen, sollen die Praktikanten in der Regel 
nicht mit der länger dauernden Versehung einer bestimmten Gehilfenstelle, sondern nur mit 
der Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben unter Anleitung und Aufsicht des Dienstvorstandes 
oder eines andern Oberbeamten beauftragt werden. 
2. Bei der Übertragung von Arbeiten werden die Stellen, denen ein Finanzpraktikant 
zur Ausbildung zugewiesen ist, beachten, daß ausschließlicher Zweck des Vorbereitungsdienstes 
die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Praktikanten ist. 
3. Die Finanzpraktikanten haben während ihres Vorbereitungsdienstes ihre ganze Kraft 
und Zeit der praktischen Ausbildung in demjenigen Dienstzweig, in dessen Bereich sie beschäf- 
tigt sind, zu widmen, die geordneten Dienststunden einzuhalten und die schriftlichen Arbeiten 
nach Form und Inhalt pünktlich und sorgfältig zu erledigen. 
4. Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel mit der Ausbildung im Domänen= oder 
Finanzamtsdienst beginnen; die Ausbildung in der Feststellung der direkten Steuern wird sich 
tunlichst der Beschäftigung im Finanzamtsdienst anschließen und die Ausbildung im Zoll= und 
Reichssteuerwesen womöglich nicht vor der Beschäftigung im Domänen= oder Finanzamtsdienst 
stattfinden; der Ausbildung im Reichssteuerwesen wird die Ansbildung im Zolldienste regel- 
mäßig vorausgehen. 
5. Wird ein einer Staatsstelle zur Ausbildung zugewiesener Finanzpraktikant zur Leistung 
von Stellvertretung oder Dienstaushilfe abberufen, so hat er nach Beendigung dieser Ver- 
wendung, falls das zuständige Ministerium nichts anderes bestimmt, wieder zu der Stelle 
zurückzukehren, der er vor der Abberufung zugewiesen war. 
allgemeinen.
	        
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