IV. 23
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekenforderungen und des Einkommens
aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der in Baden, beziehungsweise in
Osterreich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3.
Soferne im Sinne des österreichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern,
vom 25. Oktober 1896, die Besteuerung von Zinsen= und Rentenbezügen im Abzugswege zu
erfolgen hat, kommt dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung.
Hiedurch wird jedoch das dem badischen Staate nach den badischen Gesetzen zustehende
Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt.
Artikel 4.
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse, Landkasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen
und Wartegelder werden nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung zu erfolgen hat, zu
den direkten Steuern herangezogen.
Artikel 5.
Zwischen den vertragsschließenden Teilen besteht Einverständnis darüber, daß die im
Großherzogtum Baden zu entrichtende Gewerbesteuer (Gesetz vom 25. August 1876 in der
Fassung vom 26. April 1886) im Sinne des § 9, Absatz 2, des österreichischen Gesetzes, be-
treffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 eine der allgemeinen Erwerbs-
steuer gleichartige Steuer und die in Baden zu entrichtende Kapitalrentenstener (Gesetz vom
29. Juni 1874 in der Fassung vom 6. März 1886) im Sinne des § 127, Absatz 1, des
erwähnten österreichischen Gesetzes als eine spezielle direkte Besteuerung anzusehen ist.
Im. Großherzogtum Baden tritt an Stelle der Gewerbe= und Kapitalrentensteuer mit
Wirkung vom 1. Jannar 1908 ab die Vermögenssteuer (Gesetz vom 28. September 1906).
Artikel 6.
Durch diesen Vertrag werden die Bestimmungen der Handels= und Zollvertäge und der
die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffenden Verträge nicht berührt.
Artikel 7.
Über die zur tunlichen Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche sowohl
badische als österreichische Staatsangehörige sind und zugleich in beiden Gebieten ihren Wohnsitz
haben, etwa noch erforderlichen besonderen Bestimmungen werden die vertragsschließenden Teile
sich vorkommenden Falles ins Einvernehmen setzen und der Vereinbarung entsprechende An-
ordnungen treffen.
Artikel 8.
Auf den Betrieb der Hausier= und Wandergewerbe, bezieht sich gegenwärtige Ver-
einbarung nicht.