Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

IV. 23 
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekenforderungen und des Einkommens 
aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der in Baden, beziehungsweise in 
Osterreich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 3. 
Soferne im Sinne des österreichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, 
vom 25. Oktober 1896, die Besteuerung von Zinsen= und Rentenbezügen im Abzugswege zu 
erfolgen hat, kommt dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung. 
Hiedurch wird jedoch das dem badischen Staate nach den badischen Gesetzen zustehende 
Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt. 
Artikel 4. 
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse, Landkasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen 
und Wartegelder werden nur in dem Staate, aus welchem die Zahlung zu erfolgen hat, zu 
den direkten Steuern herangezogen. 
Artikel 5. 
Zwischen den vertragsschließenden Teilen besteht Einverständnis darüber, daß die im 
Großherzogtum Baden zu entrichtende Gewerbesteuer (Gesetz vom 25. August 1876 in der 
Fassung vom 26. April 1886) im Sinne des § 9, Absatz 2, des österreichischen Gesetzes, be- 
treffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 eine der allgemeinen Erwerbs- 
steuer gleichartige Steuer und die in Baden zu entrichtende Kapitalrentenstener (Gesetz vom 
29. Juni 1874 in der Fassung vom 6. März 1886) im Sinne des § 127, Absatz 1, des 
erwähnten österreichischen Gesetzes als eine spezielle direkte Besteuerung anzusehen ist. 
Im. Großherzogtum Baden tritt an Stelle der Gewerbe= und Kapitalrentensteuer mit 
Wirkung vom 1. Jannar 1908 ab die Vermögenssteuer (Gesetz vom 28. September 1906). 
Artikel 6. 
Durch diesen Vertrag werden die Bestimmungen der Handels= und Zollvertäge und der 
die Schiffahrt auf dem Bodensee betreffenden Verträge nicht berührt. 
Artikel 7. 
Über die zur tunlichen Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche sowohl 
badische als österreichische Staatsangehörige sind und zugleich in beiden Gebieten ihren Wohnsitz 
haben, etwa noch erforderlichen besonderen Bestimmungen werden die vertragsschließenden Teile 
sich vorkommenden Falles ins Einvernehmen setzen und der Vereinbarung entsprechende An- 
ordnungen treffen. 
Artikel 8. 
Auf den Betrieb der Hausier= und Wandergewerbe, bezieht sich gegenwärtige Ver- 
einbarung nicht.
	        
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