Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Beschäftigung 
in den 
einzelnen 
Dienstzweigen: 
a. in der 
Finanzver- 
wallung. 
b. in der 
Eisenbahnver= 
wallung. 
410 XXIII. 
6. Deujenigen Finanzpraktikanten, welche hinsichtlich ihres Vorbereitungsdienstes in den 
letzten vier Monaten vor dem regelmäßigen Beginne der Staatsprüfung für den höheren 
Finanzdienst stehen, kann nach dem Ermessen des Dienstvorstandes ein geringeres Maß von 
Anteilnahme am praktischen Dienst gestattet werden; immerhin ist auch hier zu verlangen, 
daß der größte Teil der Arbeitszeit der praktischen Tätigkeit bei der Stelle gewidmet wird, 
der die Praktikanten zugewiesen sind. 
8 13. 
1. Die im Finanzamts- und Domänendienst beschäftigten Finanzpraktikanten haben den 
gesamten Wirkungskreis dieser Dienste kennen zu lernen. Zunächst sind sie dabei mit den 
Kanzleigeschäften, der Rechnungs= und Kassenführung und den darüber bestehenden Vorschriften 
vertraut zu machen, dann mit der Gefällbetreibung zu beschäftigen und weiterhin im Finanz- 
amtsdienst insbesondere mit dem Finanzstrafverfahren und im Domänendienst namentlich mit 
denjenigen Aufgaben zu befassen, die auf die Bewirtschaftung des domäneneigenen landwirt- 
schaftlich genutzten Grundbesitzes sowie auf die Verpachtung und Veräußerung von Domänen= 
gütern sich beziehen. 
2. Während der Ausbildung in den Geschäften zur Festsetzung der direkten Steuern sind 
die Finanzpraktikanten in allen Arbeiten zu unterweisen, die zum Zwecke der Aufstellung der 
Kataster und Verzeichnisse über die Staatssteuern, Gemeinde= und Kreisumlagen, Kirchensteuern, 
die Beiträge zur land= und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, die Handelskammerbeiträge 
u. s. w. vorzunehmen sind. Nach genügender Ausbildung ist ihnen, wenn möglich, das Ab= und 
Zuschreiben in einigen kleineren Gemeinden unter der Aufsicht des Dienstvorstandes zu über- 
tragen. 
3. Im Vorbereitungsdienst im Zollwesen sind die Finanzpraktikanten in die verschiedenen 
Formen des Abfertigungsdienstes, unter stetem Hinweis auf die einschlägigen gollgesetzlichen 
Vorschriften, Regulative und Ordnungen und in die Waren= und Gewerbekunde einzuführen; 
alsdann können sie als Abfertigungsbeamte mitverwendet werden. Wo Gelegenheit dazu sich 
bietet, sollen die Finanzpraktikanten auch an den Unterrichtskursen für die Zollbeamten teil- 
nehmen. An die Ausbildung für den Abfertigungsdienst wird sich die Belehrung über die 
Zollrechnung und die Unterweisung im Zollstrafverfahren anschließen. 
4. Auf dem Gebiete der Reichssteuern haben die Finanzpraktikanten, soweit es bei den 
einzelnen Dienststellen möglich ist, namentlich die Feststellung und die Art der Erhebung der 
einzelnen Steuern und die damit verbundene Nachschautätigkeit kennen zu lernen. 
5. Bei den Kollegialbehörden sind die Finanzpraktikanten im Sekretariatsdienste zu be- 
schäftigen. 
8 14. 
Den zum Vorbereitungsdienst in der Eisenbahnverwaltung zugelassenen Finanzpraktikanten 
ist Gelegenheit zu geben, sich einen Einblick in sämtliche Zweige dieser Verwaltung zu ver- 
schaffen und die grundlegenden Vorschriften für den Eisenbahndienst kennen zu lernen. Zu 
diesem Zweck sind die Finanzpraktikanten in der Regel zu beschäftigen:
	        
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