Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXIII. 411 
. bei einem Stationsamt mit vereinigtem Dienst: 1 Monat im Personen= u. s. w. 
Abfertigungsdienst, einschließlich Kassen= und Rechnungsdienst und Schriftverkehr; 1 
Monat im Güterabfertigungsdienst einschließlich Kassen= und Rechnungsdienst und 
Schriftverkehr; 1 Monat im Telegraphen= und Betriebsdienst; 
3 Monate bei Bezirksstellen, davon mindestens 1 1/ Monate bei Betriebsinspektionen; 
6 Monate bei der Zentralverwaltung (Generaldirektion und Zentralanstalten). 
S — 
8 15. 
1. Im ersten Jahre der Ausbildung im Finanzdienst erhalten die Finanzpraktikanten 
keine Vergütung; im zweiten und dritten Jahre kann ihnen eine Vergütung gewährt werden. 
Die etwa bewilligte Vergütung wird eingestellt, wenn sich die Ausbildung eines Finanz- 
praktikanten durch seine Schuld über mehr als 3 Jahre erstrecken sollte. 
2. Bei auswärtigen Geschäften beziehen die Finanzpraktikanten — auch bei unentgeltlicher 
Beschäftigung — Ersatz der etwaigen Reisekosten und die geordnete Aufwandsentschädigung, 
wenn nicht im einzelnen Fall oder für bestimmte Arten der Verwendung vom zuständigen 
Ministerium etwas anderes angeordnet wird. Ist ein Finanzpraktikant zu auswärtigen Geschäften 
nicht an Stelle eines Gehilfen, sondern lediglich zum Zwecke seiner Ausbildung beigezogen 
worden, so ist von dem Dienstvorstand auf dem Kostenzettel zu beurkunden, daß der Beizug 
des Praktikanten mit Rücksicht auf seine Ausbildung geboten war. 
3. Die Überweisung eines Finanzpraktikanten von einer Staatsstelle zu einer andern wird 
nicht als Versetzung im Sinne der Bestimmungen des § 11 des Gesetzes, die Kosten der 
Dienstreisen und Umzüge der Beamten betreffend, vom 5. Oktober 1908 (Gesetzes und Ver- 
ordnungsblatt Seite 589) betrachtet; es kann jedoch dem Praktikanten eine Vergütung der 
Umzugskosten bewilligt werden, wenn er von einer entgeltlichen Beschäftigung bei einer Staats- 
stelle einer anderen Staatsstelle zu ebensolcher Beschäftigung überwiesen wird. 
8 16. 
1. Die Finanzstellen, denen ein Finanzpraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, werden 
jedesmal vier Wochen vor Ablauf der in § 5 Absatz 2 der landesherrlichen Verordnung vom 
3. August 1907 vorgeschriebenen Ausbildungszeit in den einzelnen Dienstzweigen über den 
Finanzpraktikanten einen Bericht nach dem vorgeschriebenen Muster — Personalbericht — 
erstatten und hierbei sich darüber äußern, ob der Praktikant in dem in Betracht kommenden 
Dienstzweig genügend ausgebildet ist oder bis zum Ablauf der Ausbildungszeit ausgebildet 
sein wird oder ob Anlaß vorliegt, die Ausbildungszeit in jenem Dienstzweig zu verlängern. 
Auch sind etwaige Wünsche des Praktikanten wegen der Zuweisung zu einer anderen Finanz- 
stelle, soweit es sich um eine unentgeltliche Beschäftigung handelt, anzugeben. 
2. Ju ähnlicher Weise, wie es im Absatz 1 vorgeschrieben ist, werden die Finanzstellen, 
denen ein Finanzpraktikant zugewiesen ist, auch beim Dienstaustritt des Praktikanten über ihn 
Dienstbezüge 
Dienst. 
zenguisse.
	        
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