Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Allgemeines. 
412 XXIII. 
berichten. Diese Berichterstattung kann unterbleiben, wenn in den letzten 6 Wochen vor dem 
Dienstaustritt schon ein Personalbericht über den Praktikanten erstattet worden ist. 
3. Über die zur Vorbereitung im Eisenbahndienst zugelassenen Anwärter haben die General= 
direktion der Staatseisenbahnen, die Zentralanstalten, Bezirks= und örtlichen Dienststellen, 
denen solche Anwärter zugewiesen sind, acht Tage vor Ablauf der Zeit, für die die Zuweisung 
erfolgt ist, einen Personalbericht über den Gang und Stand der Ausbildung des Anwärters 
an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zu 
erstatten. 
4. Der nach § 10 Absatz 1 der landesherrlichen Verordnung vom 3. August 1907 an 
das Ministerium der Finanzen zu richtenden Anmeldung zur Staatsprüfung für den höheren 
Finanzdienst wird die Stelle, welcher der zur Staatsprüfung sich anmeldende Finanzpraktikant 
zugewiesen ist, ebenfalls einen Personalbericht beilegen. 
5. Außer der Berichterstattung nach Absatz 1 bis 4 ist auch in anderen Fällen zu berichten, 
wenn ein besonderer Anlaß dazu vorliegt. 
6. Die Personalberichte werden den vorgesetzten Mittelstellen in doppelter Ausfertigung, 
der Generaldirektion der Staatseisenbahnen in dreifacher Ausfertigung eingereicht, und zwar 
regelmäßig ohne Begleitschreiben. Die Mittelstellen legen eine der Ausfertigungen dem Mini- 
sterium der Finanzen, die Generaldirektion der Staatseisenbahnen außerdem eine Ausfertigung 
dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten vor, und 
zwar regelmäßsg gleichfalls ohne besonderes Begleitschreiben. Das letztere gilt auch hinsichtlich 
der von den Mittelstellen zu erstattenden Personalberichte über die bei ihnen selbst beschäftigten 
Finanzpraktikanten. 
7. Die Angaben in den Personalberichten sollen bestimmt und deutlich sein; unbefriedigende 
Noten sind in allen dazu geeigneten Fällen näher zu erläutern. 
8. Die Dienstvorstände oder ihre Stellvertreter werden alle Personalberichte, soweit sie 
eine Beurteilung des Praktikanten enthalten, in Ur= und Reinschrift selbst niederschreiben oder 
durch einen Oberbeamten niederschreiben lassen, die Ausfertigungen selbst absenden und die 
Urschriften zu den Dienstakten nehmen. 
9. Wenn Anlaß vorliegt, in einem Personalbericht den Fleiß oder das sonstige Verhalten 
eines Praktikanten zu bemängeln, so wird der Dienstvorstand (oder sein Stellvertreter) den 
Praktikanten von dem tadelnden Urteil in Kenntnis setzen. 
B. Jinanzassessoren. 
817. 
1. Die vorstehenden Vorschriften finden auf die Finanzassessoren, soweit sich aus den 
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, entsprechende Anwendung. Jusbesondere 
sind die Anzeigen nach § 2 dieser Verordnung auch beim Eintritt und Austritt eines Finanz- 
assessors bei einer Staatsstelle zu erstatten.
	        
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