XXIII. 413
2. Hinsichtlich der in den Dienst der Eisenbahnverwaltung übernommenen Finanzassessoren
unterbleibt eine Berichterstattung an das Ministerium der Finanzen.
818.
Außer beim Dienstaustritt oder wenn sonst Anlaß vorliegt (vergleiche § 16 Absatz 2 und 5) Dienst-
haben alle Staatsstellen in der ersten Hälfte des Monats Jannar Personalberichte über die #e
am Schlusse des abgelaufenen Jahres seit mindestens sechs Wochen bei ihnen beschäftigt
gewesenen Finanzassessoren zu erstatten. Diese Berichterstattung kann unterbleiben, wenn in
den letzten sechs Wochen vor dem Jahresschluß schon ein Personalbericht über den Finanz-
assessor erstattet worden ist. Die Vorlage eines Personalberichts hat auch zu unterbleiben,
falls der Austritt eines Finanzassessors bei einer Dienststelle durch seine etatmäßige Anstellung
veranlaßt wird.
819.
1. Die Finanzassessoren werden in der Finanzverwaltung in der Regel gegen Vergütung Bechäftigung:
verwendet und zwar, soweit Gelegenheit vorhanden ist, zur selbständigen Versehung von Ge= 5. in der
hilfenstellen im Verrechnungs-, Zollabfertigungs= und Reichsstenerdienst und bei der Fest- nnung
stellung der direkten Steuern, im Sekretariatsdienst sowie zur Leistung von Dienstaushilfe
und Stellvertretung.
2. Die in den Eisenbahnverwaltungsdienst übernommenen Finanzassessoren werden in der Regel b in der
gegen Vergütung verwendet und zwar in folgender Weise: ener
a. zu ihrer weiteren Ausbildung werden sie beschäftigt:
¼. 4 Monate bei einem Stationsamt mit vereinigtem Dienst und zwar
2 Monate im Personen= u. s. w. Abfertigungs= und Telegraphendienst einschließlich
Kassen= und Rechnungsdienst und Schriftverkehr;
2 Monate im Güterabfertigungsdienst einschließlich Kassen= und Rechnungsdienst
und Schriftverkehr;
3. 6 Monate bei Güterverwaltungen in allen Geschäftszweigen;
„. 2 Monate bei einem Stationsamt l. Klasse mit einfacheren Dienstverhältnissen in
allen Zweigen des Betriebsdienstes;
5. 6 Monate bei Stationsämtern l. Klasse mit schwierigeren Dienstverhältnissen in
allen Zweigen des Betriebsdienstes.
Zu bis 3: Nach gründlicher Einarbeitung in die einzelnen Geschäftszweige sind
die Finanzassessoren selbständig zu verwenden; von der auf die Beschäftigung im Be-
triebsdienst fallenden Zeit (: und 5) soll mindestens die Hälfte zur selbständigen Ver-
wendung als Fahrdienstleiter benützt werden.
Im Bedarfsfalle kann die unter a vorgeschriebene Ausbildungszeit in einzelnen Ge-
schäftszweigen verlängert werden. Nach Vollendung der Ausbildung sind die Finanz-
assessoren zur selbständigen Dienstleistung bei örtlichen Dienststellen, Betriebsinspektionen,
Zentralanstalten und der Generaldirektion heranzuziehen
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1909. 58
S