Nr. XXV. 417
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. August 1909.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: Das Verfahren bei
der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend.
Verordunng.
(Vom 6. August 1909.)
Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend.
Die Verordnung, das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
betreffend, (Zwangsversteigerungsverordnung) vom I. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 334) — ergänzt durch die Verordnungen vom 31. Jannar 1903 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 91) und vom 30. August 1907 (Gesetzes und Verordnungsblatt
Seite 153) — wird wie folgt geändert:
Artikel l.
I. § 2 erhält folgende Fassung:
1. In der Anordnung der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung oder Zwangsver= Anordnung
waltung) soll die Beschlagnahme des Grundstücks zu Gunsten des Gläubigers ausdrücklich en
ausgesprochen werden. Auch soll darauf hingewiesen werden, daß die Beschlagnahme des Uerbindung
Grundstücks und der ihr gewährte strafrechtliche Schutz gegen Verstrickungsbruch sich insbe“= des
sondere auch auf die dem Eigentümer gehörenden Zubehörstücke erstreckt. In der Anordnung Wahren
ist ferner das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Notariat zu bezeichnen.
2. Soll die Zwangsvollstreckung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren erfolgen, so
ist dies vom Amtsgericht ausdrücklich anzuordnen. Erweist sich die angeordnete Verbindung
nachträglich als unzulässig oder unzweckmäßig, so soll das Notariat die Entschließung des
Amtsgerichts über die Aufhebung der Verbindung einholen.
3. Das Amtsgericht hat dem zuständigen Notariat Ausfertigungen der Beschlüsse über
die Anordnung der Zwangsvollstreckung, die Zulassung des Beitritts eines Glänbigers, die
Verbindung des Verfahrens und über die Aufhebung der Zwangsvollstreckung mitzuteilen.
Ist für eine Zwangsversteigerung und eine Zwangsverwaltung ein gemeinsamer Beschluß er-
gangen, so ist für jedes Verfahren eine besondere Ausfertigung zu erteilen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900. 60