Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Nr. XXV. 417 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 26. August 1909. 
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: Das Verfahren bei 
der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. 
  
  
  
Verordunng. 
(Vom 6. August 1909.) 
Das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung betreffend. 
Die Verordnung, das Verfahren bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 
betreffend, (Zwangsversteigerungsverordnung) vom I. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 334) — ergänzt durch die Verordnungen vom 31. Jannar 1903 (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 91) und vom 30. August 1907 (Gesetzes und Verordnungsblatt 
Seite 153) — wird wie folgt geändert: 
Artikel l. 
I. § 2 erhält folgende Fassung: 
1. In der Anordnung der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung oder Zwangsver= Anordnung 
waltung) soll die Beschlagnahme des Grundstücks zu Gunsten des Gläubigers ausdrücklich en 
ausgesprochen werden. Auch soll darauf hingewiesen werden, daß die Beschlagnahme des Uerbindung 
Grundstücks und der ihr gewährte strafrechtliche Schutz gegen Verstrickungsbruch sich insbe“= des 
sondere auch auf die dem Eigentümer gehörenden Zubehörstücke erstreckt. In der Anordnung Wahren 
ist ferner das zur Durchführung des Verfahrens zuständige Notariat zu bezeichnen. 
2. Soll die Zwangsvollstreckung mehrerer Grundstücke in einem Verfahren erfolgen, so 
ist dies vom Amtsgericht ausdrücklich anzuordnen. Erweist sich die angeordnete Verbindung 
nachträglich als unzulässig oder unzweckmäßig, so soll das Notariat die Entschließung des 
Amtsgerichts über die Aufhebung der Verbindung einholen. 
3. Das Amtsgericht hat dem zuständigen Notariat Ausfertigungen der Beschlüsse über 
die Anordnung der Zwangsvollstreckung, die Zulassung des Beitritts eines Glänbigers, die 
Verbindung des Verfahrens und über die Aufhebung der Zwangsvollstreckung mitzuteilen. 
Ist für eine Zwangsversteigerung und eine Zwangsverwaltung ein gemeinsamer Beschluß er- 
gangen, so ist für jedes Verfahren eine besondere Ausfertigung zu erteilen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1900. 60
	        
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