Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Urkunden= 
behandlung. 
120 XXV. 
durch besondere, vom Notariat ernaunte und von ihm gemäß 8 48 Absatz 3 des Rechtspolizei— 
gesetzes beeidigte Sachverständige vorgenommen werden. 
VII. In § 13 erhält Absatz 1 folgende Fassung: 
1. In die Bestimmung des Versteigerungstermins soll außer den in den 88 37 und 38 
des Reichsgesetzes vorgesehenen Angaben auch der Schätzungswert des Grundstücks aufgenommen 
werden, wobei erkenntlich zu machen ist, daß das Grundstück unbelastet abgeschätzt ist. 
Im Absatz 3 wird hinter den Worten „Bezeichnung des Grundstücks“ eingeschaltet: „oder 
zur Bemessung seines Ertragswerts“. 
VIII. § 15 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
3. Die Terminsbestimmung soll von der Gerichtstafel nicht vor dem Ablauf von zwei 
Wochen entfernt werden; an der Gemeindetafel soll die Terminsbestimmung tunlichst bis zur 
Versteigerung angeheftet bleiben. Wird der Anschlag beschädigt oder vorzeitig entfernt, so soll 
er erneut angeheftet werden. 
IX. 5 21 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
1. In dem Versteigerungstermin wird vor der Feststellung des geringsten Gebots die 
Schätzung des Grundstücks und der dinglichen Lasten bekannt gemacht. 
Absatz 3 erhält folgenden Zusatz: 
Auch sind die gemäß § 4 a ermittelten öffentlichen Lasten bekannt zu geben. 
X. § 24 Absatz 2 erhält folgende Zusätze: 
Postsendungen an die in den §8 J bis 6 der Versendungsverordnung?) bezeichueten Behörden 
sind zu frankieren. Hat der Berechtigte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung 
am Sitze des Vollstreckungsnotariats, so kann die Übersendung auf Gefahr des Berechtigten 
auch durch einen Gehilfen oder Diener dieses Notariats erfolgen. 
§ 24 erhält ferner folgenden weiteren Absatz: 
3. Auf die dem Versteigerungserlöse vorweg zu entnehmenden Kosten des Zwangsvoll- 
streckungsverfahrens findet die Vorschrift des § 8 des Ausführungsgesetzes keine Anwendung; 
diese Kosten sind vielmehr nach den Vorschriften der Gerichtskostenordnung an die Steuner- 
einnehmerei des Amtssitzes des Notariats abzuliefern. 
XI. Hinter dem § 25 werden unter der überschrift 
4a Behandlung der Hypothekenbriefe und Vollstreckungstitel 
folgende Bestimmungen eingeschaltet: 
§ 25 . 
1. Der gemäß § 127 des Reichsgesetzes unbrauchbar zu machende Brief über eine infolge 
der Versteigerung erloschene Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, ist, nachdem die mit dem 
*) Verordnung vom 7. Dezember 1904, das Versendungswesen der Slaatsbehörden betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 4515.
	        
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