Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 425 
4. In der Ausfertigung einer Zwangsvollstreckungsanordnung oder Beitrittszulassung ist 
der Tag anzugeben, an dem die Anordnung oder Beitrittszulassung dem Schuldner zugestellt 
worden ist. Auch ist der Ausfertigung der Vollstreckungstitel und eine Abschrift des Antrags 
des betreibenden oder beigetretenen Gläubigers beizulegen. 
  
  
1. Bei dem Ersuchen um Eintragung der Anordnung der Zwangsvollstreckung in das 
Grundbuch (Reichsgesetz § 191 und § 1461) hat das Amtsgericht dem Grundbuchamt das zur 
Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständige Notariat zu benennen, worauf dann das 
Grundbuchamt die in § 197 des Reichsgesetzes bezeichneten Mitteilungen unmittelbar an das 
Notariat zu machen hat. 
2. Hierbei soll das Grundbuchamt dem Notariat gleichzeitig den Zeitpunkt mitteilen, in 
welchem das Ersuchen um Eintragung des Vollstreckungsvermerks bei ihm eingegangen ist 
(vergleiche Reichsgesetz 5 22 Satz 2). 
3. Ist die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück angeordnet, auf dem eine Grunddienst- 
barkeit eingetragen ist, so hat das Grundbuchamt dem Notariat auch den eingetragenen Eigen- 
tümer des herrschenden Grundstücks sowie den für ihn etwa bestellten Zustellungsbevollmäch- 
tigten zu bezeichnen und mitzuteilen, was ihm über Wohnort und Wohnung dieses Eigentümers 
und seines Vertreters bekannt ist. 
4. Von Grundbucheintragungen, welche nach der Eintragung des Zwangsvollstreckungs- 
vermerks vollzogen werden, soll das Grundbuchamt dem Notariat jeweils Mitteilung machen. 
84. 
1. Von der Bestellung eines Zustellungsvertreters (Reichsgesetz 88 6, 7) hat das Amts- 
gericht dem Notariat Mitteilung zu machen. Die Bestellung durch das Amtsgericht gilt auch 
für das Verfahren des Notariats. 
2. Wird die Bestellung eines Zustellungsvertreters erst im Laufe des Verfahrens not— 
wendig, so wird das Notariat die Bestellung vornehmen und dem Amtsgericht hievon Mit- 
teilung machen. Die Bestellung gilt dann auch für das Amtsgericht. 
3. Das Amtsgericht und das Notariat haben sich auch gegenseitig Mitteilung zu machen, 
wenn dem einen oder dem andern die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungs- 
bevollmächtigten (Reichsgesetz § 4) angezeigt worden ist. 
8 4n. 
1. Nach den 88 22 bis 24 des Ortsstraßengesetzes gehören zu den öffentlichen Lasten 
eines Grundstücks die nach dem 30. September 1904 fällig gewordenen Verpflichtungen der 
Grundstückseigentümer zur Bezahlung von Beiträgen, welche den Eigentümern auferlegt sind 
zum Ersatz der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten 
Gesezes= und Verordnungsblalt 1909. 61 
Eintragung 
des Voll- 
streckungs- 
vermerks ins 
Grundbuch 
und Mit- 
teilung der 
Grundbuch= 
abschrift aus 
Notariat. 
Zustellungs- 
vertreter. 
Ermitllung 
öffenllicher 
Lasten.
	        
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