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4. In der Ausfertigung einer Zwangsvollstreckungsanordnung oder Beitrittszulassung ist
der Tag anzugeben, an dem die Anordnung oder Beitrittszulassung dem Schuldner zugestellt
worden ist. Auch ist der Ausfertigung der Vollstreckungstitel und eine Abschrift des Antrags
des betreibenden oder beigetretenen Gläubigers beizulegen.
1. Bei dem Ersuchen um Eintragung der Anordnung der Zwangsvollstreckung in das
Grundbuch (Reichsgesetz § 191 und § 1461) hat das Amtsgericht dem Grundbuchamt das zur
Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständige Notariat zu benennen, worauf dann das
Grundbuchamt die in § 197 des Reichsgesetzes bezeichneten Mitteilungen unmittelbar an das
Notariat zu machen hat.
2. Hierbei soll das Grundbuchamt dem Notariat gleichzeitig den Zeitpunkt mitteilen, in
welchem das Ersuchen um Eintragung des Vollstreckungsvermerks bei ihm eingegangen ist
(vergleiche Reichsgesetz 5 22 Satz 2).
3. Ist die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück angeordnet, auf dem eine Grunddienst-
barkeit eingetragen ist, so hat das Grundbuchamt dem Notariat auch den eingetragenen Eigen-
tümer des herrschenden Grundstücks sowie den für ihn etwa bestellten Zustellungsbevollmäch-
tigten zu bezeichnen und mitzuteilen, was ihm über Wohnort und Wohnung dieses Eigentümers
und seines Vertreters bekannt ist.
4. Von Grundbucheintragungen, welche nach der Eintragung des Zwangsvollstreckungs-
vermerks vollzogen werden, soll das Grundbuchamt dem Notariat jeweils Mitteilung machen.
84.
1. Von der Bestellung eines Zustellungsvertreters (Reichsgesetz 88 6, 7) hat das Amts-
gericht dem Notariat Mitteilung zu machen. Die Bestellung durch das Amtsgericht gilt auch
für das Verfahren des Notariats.
2. Wird die Bestellung eines Zustellungsvertreters erst im Laufe des Verfahrens not—
wendig, so wird das Notariat die Bestellung vornehmen und dem Amtsgericht hievon Mit-
teilung machen. Die Bestellung gilt dann auch für das Amtsgericht.
3. Das Amtsgericht und das Notariat haben sich auch gegenseitig Mitteilung zu machen,
wenn dem einen oder dem andern die Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungs-
bevollmächtigten (Reichsgesetz § 4) angezeigt worden ist.
8 4n.
1. Nach den 88 22 bis 24 des Ortsstraßengesetzes gehören zu den öffentlichen Lasten
eines Grundstücks die nach dem 30. September 1904 fällig gewordenen Verpflichtungen der
Grundstückseigentümer zur Bezahlung von Beiträgen, welche den Eigentümern auferlegt sind
zum Ersatz der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten
Gesezes= und Verordnungsblalt 1909. 61
Eintragung
des Voll-
streckungs-
vermerks ins
Grundbuch
und Mit-
teilung der
Grundbuch=
abschrift aus
Notariat.
Zustellungs-
vertreter.
Ermitllung
öffenllicher
Lasten.