Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

426 XXV. 
der Fertigstellung einer neuen oder einer durch Verbesserung eines bestehenden Weges 
geschaffenen Ortsstraße, 
b. der Herstellung unterirdischer Abzugskauäle, 
e. der Herstellung der öffentlichen Gehwege, Rinnen und Kanäle. 
2. Nach 8 69 Absatz 6 der Gemeinde- und Städteordnung können die Beiträge zur 
Deckung der der Gemeinde erwachsenden Kosten der Herstellung, der Unterhaltung oder des 
Betriebs von im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse ausgeführten, unterhaltenen 
oder in Betrieb genommenen Veraustaltungen, durch welche für einzelne Beteiligte besondere 
Vorteile dargeboten oder bestimmte Nachteile abgewendet werden, oder deren Nutzung von 
einzelnen Beteiligten besonders in Auspruch genommen wird, soweit diese Veranstaltung eine 
dauernde Wertserhöhung bestimmter Grundstücke auf abgegrenzten Teilen der Gemarkung zur 
unmittelbaren Folge haben, bis zur Höhe der abgeschätzten Wertserhöhung als öffentliche Lasten 
auf die beteiligten Grundstücke umgelegt werden. 
3. Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Lasten gehen als solche bei einem Eigentumswechsel 
auf den neuen Erwerber des Grundstücks über und gewähren einen Anspruch auf Befriedigung 
aus dem Grundstück mit dem in § 10 Absatz 1 Ziffer 3 und 7 des Reichsgesetzes bezeichneten 
Rang. Ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse des Grundstücks kann 
jedoch von den forderungsberechtigten Gemeinden nur nach Maßgabe der schriftlichen Bestäti- 
gung des Bezirksamts geltend gemacht werden, in welcher das Grundstück und dessen Eigen- 
tümer, der Betrag des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags und der Zeitpunkt 
der Fälligkeit dieser Beitragsforderung bezeichnet sein muß. Über die ihnen zustehenden For- 
derungen der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Art haben die Gemeinden Verzeichnisse zu führen, 
aus denen die Belastung jedes einzelnen Grundstücks ersichtlich sein muß. 
4. Nach § 27 des Ortsstraßengesetzes haften die besonderen nicht schon aus den allgemeinen 
baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Art der 
Überbauung oder hinsichtlich der Nichtbebanung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, sowie 
hinsichtlich der Art der Benutzung von Bauten oder Bauteilen auf Verlangen der Baupolizei- 
behörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von ihm oder 
einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommen werden, wenn sic in dem Bau- 
lastenbuch eingetragen sind, als öffentlich rechtliche Lasten auf dem Grundstück und gehen als 
solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über. 
5. Zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Lasten der in 
Absatz 1, 2 und 4 bezeichneten Art soll das Notariat gegebenenfalls nach Einkunft der Voll- 
streckungsanordnung Auszüge aus dem Lastenverzeichnis (Absatz 3) und dem Baulastenbuch 
(Absatz 4) oder Bescheinigungen über das Nichtvorhandensein solcher Lasten erheben, damit der 
Vollstreckungsbeamte in der Lage ist, über die Belastung des Grundstücks mit öffentlichen 
Lasten Auskunft zu geben (vergleiche auch § 21 Absatz 4). Wegen der Beschaffung dieser 
Auszüge oder Bescheinigungen darf jedoch das Verfahren nicht aufgehalten werden. 
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