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der Fertigstellung einer neuen oder einer durch Verbesserung eines bestehenden Weges
geschaffenen Ortsstraße,
b. der Herstellung unterirdischer Abzugskauäle,
e. der Herstellung der öffentlichen Gehwege, Rinnen und Kanäle.
2. Nach 8 69 Absatz 6 der Gemeinde- und Städteordnung können die Beiträge zur
Deckung der der Gemeinde erwachsenden Kosten der Herstellung, der Unterhaltung oder des
Betriebs von im öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interesse ausgeführten, unterhaltenen
oder in Betrieb genommenen Veraustaltungen, durch welche für einzelne Beteiligte besondere
Vorteile dargeboten oder bestimmte Nachteile abgewendet werden, oder deren Nutzung von
einzelnen Beteiligten besonders in Auspruch genommen wird, soweit diese Veranstaltung eine
dauernde Wertserhöhung bestimmter Grundstücke auf abgegrenzten Teilen der Gemarkung zur
unmittelbaren Folge haben, bis zur Höhe der abgeschätzten Wertserhöhung als öffentliche Lasten
auf die beteiligten Grundstücke umgelegt werden.
3. Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Lasten gehen als solche bei einem Eigentumswechsel
auf den neuen Erwerber des Grundstücks über und gewähren einen Anspruch auf Befriedigung
aus dem Grundstück mit dem in § 10 Absatz 1 Ziffer 3 und 7 des Reichsgesetzes bezeichneten
Rang. Ein Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse des Grundstücks kann
jedoch von den forderungsberechtigten Gemeinden nur nach Maßgabe der schriftlichen Bestäti-
gung des Bezirksamts geltend gemacht werden, in welcher das Grundstück und dessen Eigen-
tümer, der Betrag des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags und der Zeitpunkt
der Fälligkeit dieser Beitragsforderung bezeichnet sein muß. Über die ihnen zustehenden For-
derungen der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Art haben die Gemeinden Verzeichnisse zu führen,
aus denen die Belastung jedes einzelnen Grundstücks ersichtlich sein muß.
4. Nach § 27 des Ortsstraßengesetzes haften die besonderen nicht schon aus den allgemeinen
baupolizeilichen Vorschriften sich ergebenden Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Art der
Überbauung oder hinsichtlich der Nichtbebanung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, sowie
hinsichtlich der Art der Benutzung von Bauten oder Bauteilen auf Verlangen der Baupolizei-
behörde gegenüber dieser Behörde von dem Eigentümer mit Rücksicht auf ein von ihm oder
einem anderen Eigentümer eingereichtes Baugesuch übernommen werden, wenn sic in dem Bau-
lastenbuch eingetragen sind, als öffentlich rechtliche Lasten auf dem Grundstück und gehen als
solche auf jeden späteren Erwerber des Grundstücks über.
5. Zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Lasten der in
Absatz 1, 2 und 4 bezeichneten Art soll das Notariat gegebenenfalls nach Einkunft der Voll-
streckungsanordnung Auszüge aus dem Lastenverzeichnis (Absatz 3) und dem Baulastenbuch
(Absatz 4) oder Bescheinigungen über das Nichtvorhandensein solcher Lasten erheben, damit der
Vollstreckungsbeamte in der Lage ist, über die Belastung des Grundstücks mit öffentlichen
Lasten Auskunft zu geben (vergleiche auch § 21 Absatz 4). Wegen der Beschaffung dieser
Auszüge oder Bescheinigungen darf jedoch das Verfahren nicht aufgehalten werden.
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