Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

428 XXV. 
Ein Abzug des Werts dieser Rechte von dem Verkaufswert des unbelastet abzuschätzenden 
Grundstücks findet nicht statt. 
3. Bei Ermittelung des Wertes der dinglichen Rechte und Lasten sind die für die 
Schätzung zum Zwecke der Festsetzung der Verkehrssteuer maßgebenden Vorschriften (vergleiche 
§§ 8 bis 10 und §8 14 bis 19 des Verkehrssteuergesetzes) in entsprechender Weise zu be- 
rücksichtigen. 
A. Soweit nicht schon das Grundbuch Auskunft gibt, soll die Schätzungsbehörde durch 
Befragung des Schuldners sowie sonstiger Beteiligten und durch Einsicht des Lagerbuchs er- 
ermitteln, ob und welche Rechte mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, und 
ob und mit welchen Rechten das Grundstück belastet ist. Nötigenfalls ist das Grundbuchamt 
um Auskunftserteilung zu ersuchen. 
*) Geset vom 6. Mai 1999, die Bestenerung des Grundstücksverkehrs betressend, Geseze# und Verordnungsblatt 
Seite 133. 
§ 9. 
Mehrheit von 1. Sollen mehrere Grundstücke in demselben Verfahren versteigert werden, so sind sie 
Grandstücken gesondert zu schätzen. Stehen sie wirtschaftlich im Zusammenhang, so sind sie außerdem als 
Einheit zu schätzen. 
2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang kann insbesondere mit Rücksicht auf die Lage und 
Beschaffenheit der Grundstücke sowie mit Rücksicht auf ihre Belastung mit Grunddienstbar- 
keiten oder ihre Bebauung angenommen werden. 
8 10. 
tubüg bes Der Schuldner ist soweit tunlich vor der Schätzung über den Wert und im Falle des 
59 über den Zusammenhang mehrerer Grundstücke zu hören. 
8 11. 
Schäbungs- 1. In der Schätzungsurkunde, die im allgemeinen nach den für die Schätzung in Grund— 
urlunde buchsachen gegebenen Vorschriften abgefaßt werden soll, ist das Ergebnis der Schätzung, zu- 
treffendenfalls unter Angabe der besonderen Gründe, die bei der Bemessung der Schätzungs- 
summe maßgebend waren, anzugeben. Auch ist in der Urkunde zu bemerken, ob der Schuldner 
nach § 10 gehört wurde. 
2. Falls der Schätzungsbehörde im Grundbuch nicht eingetragene dingliche Rechte und 
Lasten des Grundstücks bekannt geworden sind (§ 8 0, ist dies in der Schätzungsurkunde anzu- 
geben. Geeignetenfalls soll diese auch eine Angabe über einen zwischen mehreren Grundstücken 
bestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang (8 9) enthalten. 
8 Ila. 
Zubehör. 1. Soweit die Beschlagnahme auch Zubehörstücke umfaßt (Reichsgesetz 5 20 Absatz 2 
und § 21 Absatz 1), hat das Notariat diese, vorbehaltlich gerichtlicher Entscheidung (vergleiche
	        
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