Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

XXV. 429 
Einführungsgesetz 8 13 Absatz 2, Civilprozeßordnung 88 766, 793, 771), durch Aufnahme 
eines Verzeichnisses nach Zahl, Art und Wert festzustellen. 
2. Mit der Aufnahme des Verzeichnisses kann das Notariat das Ortsgericht betrauen. 
In Fällen, in denen es — insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der zu ver- 
zeichnenden Gegenstände — nach Ansicht des Notariats nicht der Mitwirkung sämtlicher Orts- 
gerichtsmitglieder bedarf, kann das Notariat anordnen, daß das Verzeichnis durch ein Mit- 
glied des Ortsgerichts, und zwar durch den ständigen öffentlichen Schätzer aufgenommen werde, 
wenn dieser zugleich Mitglied des Ortsgerichts ist. 
3. Die Schätzung der einzelnen Zubehörstücke ist regelmäßig den ständigen öffentlichen 
Schätzern (Rechtspolizeigesetz 8 48 Absatz 2) aufzutragen; geeignetenfalls kann die Schätzung 
durch besondere, vom Notariat ernannte und von ihm gemäß 8§ 48 Absatz 3 des Rechtspolizei- 
gesetzes beeidigte Sachverständige vorgenommen werden. 
4. Der Gläubiger und der Schuldner sind von der Zeit der Aufnahme des Verzeichnisses 
und der Schätzung soweit tunlich in Kenntnis zu setzen. Wenn sie der Aufnahme nicht ange- 
wohnt haben, sollen sie von dem Ergebnisse beuachrichtigt werden. 
5. Das von ihm aufgestellte oder geprüfte Verzeichnis der Zubehörstücke hat das Notariat 
dem Gemeinderat oder der stadträtlichen Schätzungskommission zur Berücksichtigung bei der 
Schätzung des Gesamtwerts des Grundstücks samt Zubehör mitzuteilen. In der Schätzungs- 
urkunde (§ 11) ist der Wert des Grundstücks mit Zubehör und ohne solches anzugeben. 
6. Das vorstehend vom Zubehör Gesagte gilt in gleicher Weise von anderen Gegenständen, 
auf welche sich nach §§ 20 und 21 des Reichsgesetzes und §§ 1120 bis 1122 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches die Beschlagnahme des Grundstücks erstreckt. 
12. 
Die Einsicht der Schätzungsurkunde nebst dem Verzeichnis der Zubehörstücke (§ I1n Ab- 
satz 1 und 6) ist jedermann gestattet. Geeignetenfalls soll die Urkunde von dem Notariat in 
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift dem Gemeinderat zum Zwecke der Gewährung öffent- 
licher Einsicht in der Gemeinde, in der sich die Grundstücke befinden, mitgeteilt werden. 
2. Bestimmung und Bekanntmachung des Versteigerungstermins. 
13. 
1. In die Bestimmung des Versteigerungstermins soll außer den in den §8 37 und 38 
des Reichsgesetzes vorgesehenen Angaben auch der Schätzungswert des Grundstücks ausgenommen 
werden, wobei erkenntlich zu machen ist, daß das Grundstück unbelastet abgeschätzt ist. 
2. Bei der Bezeichuung des Grundstücks (Reichsgesetz § 37 Ziffer 1) sollen außer der 
Lagerbuchnummer insbesondere angegeben werden: 
a. dessen Eigenschaft und Kulturart (geschlossenes Hofgut, Acker, Wiese, Garten, Wohn- 
haus, Fabrik, Brauerei, Gasthaus, Apotheke u. s. w.), 
Einsicht der 
Schätungs- 
urkunde. 
Inhalt der 
Termins-= 
bestimmung.
	        
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