Versteiger-
ungsraum.
Wahrung der
Inleressen der
Beteiligten.
Eröffnungen
im Versteiger-
ungstermine.
Protokoll=
führer.
432 XXV.
§ 19.
1. Die Versteigerung ist in dazu geeigneten Räumen, am Notariatssitz in der Regel in
den Diensträumen des Notariats, außerhalb des Notariatssitzes in der Regel im Gemeinde-
hause abzuhalten.
2. Die Abhaltung der Versteigerung im Wirtshause ist untersagt. Ausnahmen von
diesem Verbote können von dem Bezirksamt dann zugelassen werden, wenn andere geeignete
Räume am Versteigerungsorte nicht zu beschaffen sind. Das Ersuchen um Zulassung hat
das Notariat an das Bezirksamt zu richten. Eine Fertigung der bezirksamtlichen Genehmigung
ist zu den Akten zu bringen. (Vergleiche die Verordnung des Ministeriums des Junern vom
27. November 1895, die Abhaltung von öffentlichen Versteigerungen betreffend — Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 483).
8 20.
1. Das Notariat hat darauf Bedacht zu nehmen, daß bei der Versteigerung die berech—
tigten Interessen des Schuldners und der übrigen Beteiligten tunlichst gewahrt werden.
2. Dasselbe kann zu diesem Zweck schon vor dem Versteigerungstermin auf die Stellung
sachdienlicher Anträge der Beteiligten hinwirken, soweit die Festsetzung der Versteigerungs—
bedingungen von solchen abhängig ist (vergleiche Reichsgesetz 88 59, 60, 61, 63, 64, 65), und
die erforderlichen Erörterungen hierüber veranlassen, auch geeigneten Falls einen besonderen
Termin zum Zweck der Erörterung über das geringste Gebot und die Versteigerungsbeding—
ungen abhalten (Reichsgesetz 8 62).
3. In jedem Falle ist die Feststellung des geringsten Gebots schon vor dem Versteiger—
ungstermin soweit als tunlich vorzubereiten.
821.
1. In dem Versteigerungstermine wird vor der Feststellung des geringsten Gebots die
Schätzung des Grundstücks und der dinglichen Lasten bekannt gemacht. Dabei soll der Voll-
streckungsbeamte eröffnen, welche bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berück.
sichtigenden Leibgedingslasten bekannt geworden sind.
2. Gegebenen Falls ist hervorzuheben, daß ein als Reallast eingetragenes Leibgeding und
eine Grunddienstbarkeit, welche nach Artikel 187 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf, von der Zwangsversteigerung un
berührt bleiben, auch wenn diese Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht
berücksichtigt sind.
3. Bei der Bekanntgabe der Schätzung sind die gemäß § 55 des Reichsgesetzes mitzuver
steigernden Gegenstände und ihr Wert einzeln zu bezeichnen und ist der Wert des Grundstücks
mit Zubehör (§ 11a Absatz 1 und 6) und ohne solches anzugeben. Auch sind die gemäß
§ 4, ermittelten öffentlichen Lasten bekannt zu geben.
822.
Als Protokollführer bei den Versteigerungs-, Verkündungs= und Verteilungsterminen
(Reichsgesetz §§ 66 ff., § 87, §§ 105 ff.) sowie bei dem Termine zur Zahlungsleistung nach